Kurzbeschreibung

Muster einer Checkliste für den Nachweis des sicheren Zugangs eines Mahnschreibens, weil es immer wieder vorkommt, dass Schuldner behaupten keine Rechnung und Mahnung erhalten haben.

Checkliste: Nachweis des sicheren Zugangs von Mahnschreiben

Sind diese Punkte berücksichtigt? ja nein
Übergabe durch Boten, der den Zugang als Zeuge bekunden kann    
Einwurf des Schreibens in den Briefkasten durch einen Boten. Tipp: Den Zeugen/Boten den Brief eintüten lassen und eine Kopie mitgeben. Den Boten bitten, den Einwurf des Schreibens auf der Kopie mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu bestätigen.    
Versendung per Einwurfeinschreiben    
Versendung per Einschreiben mit Rückschein. Tipp: Einwurfeinschreiben ist oft besser, da bei einer Nichtannahme/Nichtabholung mit Zugangsfiktionen gearbeitet werden muss.    

Durch Fax-Sendebericht

Umstritten! Der Sendebericht mit dem Vermerk "OK", "korrekt" oder "mit Erfolg" u.ä. wurde von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte früher nicht anerkannt. Im Vordringen ist jetzt folgende Auffassung: Einige Gerichte (z. B. OLG München NJW 1994, 527) sehen mit der Vorlage des Sendeberichts den sog. Anscheinsbeweis als geführt an. Dies führt dazu, dass die Gegenseite, hier der Empfänger, beweisen muss, dass er das Schriftstück per Fax nicht erhalten hat. Das kann er z.B. durch Vorlage des Tagesjournals seines Faxgeräts.
   

Durch Zustellung über den Gerichtsvollzieher

Das ist der sicherste, aber auch teuerste Nachweis, auch wegen der Möglichkeit der Ersatzzustellung, d.h., der Gerichtsvollzieher kann, wenn er den Schuldner nicht antrifft, einem Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen des Schuldners ersatzweise wirksam zustellen oder das Schriftstück durch "Niederlegung bei der Post oder einer Postagentur" am Wohn- oder Firmensitz des Schuldners zustellen. Den Nachweis liefert die Zustellungsurkunde.
   

Durch dreimalige Zusendung der Rechnung/Mahnung mit einfachem Brief

Das Gericht wird im Streitfall dem Schuldner nicht glauben, dass er drei Briefe nicht erhalten haben will (s. OLG Naumburg, NJW-RR 2000, 1666).
   

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