Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung einer Maklerprovision. Die Klägerin hatte aus einer Zeitungsannonce erfahren, daß die Firma S eine Halle vermieten wollte und nahm diesbezüglich Kontakt mit der (ein derartiges Objekt suchenden) Beklagten auf. Am 14.4.1991 besichtigten die beiden Geschäftsführer der Parteien gemeinsam die Halle. Die Beklagte mietete die Halle an; der Vertragsschluß war spätestens am 25.5.1991.

Die Klägerin hat vorgetragen, am 12.4.1991 habe sie der Beklagten ein Fax mit den Daten der Halle übersandt und ihre Geschäftsbedingungen beigefügt. Aufgrund dieses Faxes sei es dann zu dem Besichtigungsstermin gekommen. Nach ihren Geschäftsbedingungen ergebe sich ein Provisionsanspruch in Höhe von drei Monatsmieten à DM 8.870,-- zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer. Dementsprechend hat die Klägerin - nach Widerspruch der Beklagten im Mahnverfahren - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 30.335,-- nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.6.1991 sowie DM 55,60 vorgerichtlichen Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im wesentlichen - jeweils unter Beweisantritt durch Einvernahme ihres Geschäftsführers - dazu vorgetragen, sie habe kein Telefax der Klägerin mit deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten. Das Mietobjekt sei ihr bereits durch die Zeitungsannonce bekannt gewesen. Zum Abschluß eines Mietvertrages sei es nur durch anhaltende Bemühungen ihres Geschäftsführers gekommen, nachdem die Firma S zunächst eine Vermietung abgelehnt habe.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.11.1991 der Klage mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin habe die Absendung des Faxes vom 12.4.1991 hinreichend nachgewiesen; die Voraussetzungen einer Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten nach § 448 ZPO lägen nicht vor. Auch wenn die Beklagte das Objekt bereits aus einer Zeitungsannonce gekannt habe, sei der Nachweis der Klägerin jedenfalls mitursächlich gewesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der (vollständigen) Klageabweisung weiter. Sie wiederholt im wesentlichen den Vortrag der ersten Instanz und macht ergänzend geltend, das Landgericht habe aus der Absendung des Faxes unzulässig den Schluß gezogen, daß dieses und auch gerade mit dem behaupteten Inhalt bei der Beklagten angekommen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 29.11.1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das landgerichtliche Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für richtig und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 22.5.1992 statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden wirksamen Maklervertrages und des erfolgreichen Nachweises einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Maklerprovision (§ 652 BGB).

1) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Maklervertrag - und zwar in der Form des Nachweismaklervertrages - zustandegekommen.

a) Aufgrund der prozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung ist davon auszugehen, daß die Beklagte das Telefax der Klägerin vom 12.4.1991 mit dem schriftlichen Nachweis des streitgegenständlichen Mietobjekts und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten hat. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, daß ihr Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages der Beklagten auch zugegangen ist. Im vorliegenden Fall jedoch hat die Klägerin mit dem Übersendungsbeleg des Telefaxes eine Urkunde vorgelegt, aus der sich die exakten Daten, insbesondere auch die genaue Uhrzeit der Übersendung ergeben. Auf dem Übersendungsbeleg ist auch keine Fehleranzeige ausgedruckt. Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin hinreichend die Absendung des Telefaxes nachgewiesen hat. Zwar mag damit noch nicht feststehen, daß das betreffende Fax auch tatsächlich bei der Beklagten angekommen ist; belegt ist auch nicht, welchen Umfang das Fax - insbesondere im Hinblick auf die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hatte. Bei dieser Sachlage aber kann sich die Beklagte nicht mehr darauf beschränken, lediglich allgemein den Zugang des Faxes zu bestreiten. Gerade im Hinblick auf die bekannte Uhrzeit muß sie genaue Umstände anführen, aus denen sich schließen läßt, daß sie im fraglichen Zeitraum kein Fax erhalten oder daß ein erhaltenes Fax nicht den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Mangels substantiierten Bestreitens gilt deshalb die behauptete Tatsache als zugestanden (§ 138 Abs. 2 ZPO).

b) Das Ergebnis wird bestätigt durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen b...

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