Rz. 89
Da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG), kann ein nicht anwaltlich vertretener Unterhaltspflichtiger, der bislang freiwillig gezahlt hat, kein verfahrensrechtlich wirksames Anerkenntnis abgeben.
Rz. 90
Will er eine streitige Entscheidung vermeiden, kann er sich lediglich darin flüchten, eine Versäumnisentscheidung gegen sich ergehen zu lassen. Ob ihm in diesem Fall dennoch der Kostenvorteil in entsprechender Anwendung des § 243 Nr. 4 FamFG zugebilligt werden wird, ist sehr zweifelhaft.
Rz. 91
Den Unterhaltspflichtigen kann allerdings nur ein "sofortiges" Anerkenntnis kostenrechtlich entlasten. Ein "sofortiges" Anerkenntnis muss – auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins – in der Regel bereits in der Antragserwiderung abgegeben werden.[90] Ein Anerkenntnis in der ersten mündlichen Verhandlung reicht demnach nicht aus.[91] Es darf zuvor kein Antrag auf Abweisung angekündigt worden sein,[92] und zwar auch nicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.[93]
Rz. 92
Praxistipp:
▪ | "Sofortig" i.S.d. § 243 Nr. 4 FamFG bedeutet demnach, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Verfahrensgegner das Anerkenntnis erklären muss. |
▪ | Dem Antragsgegner steht allerdings eine angemessene Prüfungsfrist zu.[94] In dieser Zeit ist – auch unter kostenrechtlichen Aspekten – zu entscheiden, ob noch ein außergerichtlicher Titel erstellt oder ob im ersten Termin ein Anerkenntnis erklärt werden soll. |
Beim schriftlichen Vorverfahren ist die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unschädlich,[95] wenn in der Verteidigungsanzeige kein auf eine Abweisung gerichteter Sachantrag enthalten ist. Dann kann Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist[96] "sofort" anerkannt werden.[97]
Auch im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren, in dem der Unterhaltspflichtige kein Anerkenntnis abgeben kann, darf er keine inhaltliche Stellungnahme abgeben,[98] Also weder Abweisung beantragen[99] noch materielle Einwendungen vorbringen[100] oder den Anspruch bestreiten.[101]
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