Rz. 1553

Soweit es um die Verteilung der Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach der Rspr. des BAG hat der Betriebsrat auch bei der Verteilung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mitzubestimmen. In seinem Beschl. v. 16.7.1991 (1 ABR 69/90) hat das BAG sehr weitgehend definiert: Betriebsübliche Arbeitszeiten sind alle Arbeitszeiten, die die Arbeitnehmer, ein Teil von ihnen oder auch ein einzelner Arbeitnehmer jeweils individualrechtlich – sei es aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft tariflicher Regelung – dem Arbeitgeber schulden. Konsequenterweise hat das BAG entschieden, dass Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG berechtigen können, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern (BAG v. 18.2.2003 – 9 AZR 164/02; BAG v. 16.3.2004 – 9 AZR 323/03). Eine derartige Betriebsvereinbarung steht dem Arbeitszeitverringerungsverlangen und der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit jedoch nur dann entgegen, wenn sich im konkreten Fall eine Regelungsfrage stellt, die das kollektive Interesse der Arbeitnehmer berührt (BAG v. 16.3.2004 – 9 AZR 323/03; BAG v. 16.12.2008 – 9 AZR 893/07).

 

Rz. 1554

 

Beispiel

Der Angestellte A in Frankfurt am Main möchte seine Arbeitszeit ab 1.6.2009 wöchentlich um eine Stunde so verkürzen, dass für ihn freitags um 12.00 Uhr Büroschluss ist, damit er den ICE um kurz vor 13.00 Uhr nach Hamburg erreichen kann, wo jetzt seine Freundin arbeitet. In dem Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung, die auch für Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitvolumen von mehr als der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung freitags eine Kernarbeitszeit bis 13.00 Uhr vorsieht.

Da A nur in sehr geringem Umfang verkürzen möchte, dürfte eher davon auszugehen sein, dass kollektive Interessen durch die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nicht berührt werden. Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern den Wunsch verspürt, freitags früher ins Wochenende zu starten oder wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu Vertretungsproblemen führt.

 

Rz. 1555

Die Betriebsparteien können allerdings im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien den gesetzlichen Teilzeitanspruch nicht "kontingentieren" oder befristen (BAG v. 24.6.2008 – 9 AZR 313/07). Tarifvertragsparteien sind ebenfalls nicht berechtigt, neue Ablehnungsgründe zu schaffen, nach § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG sind sie aber berechtigt, Ablehnungsgründe zu konkretisieren.

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