Rz. 180

Das individualarbeitsrechtliche Direktionsrecht und Weisungsrecht gem. § 106 GewO lässt dem Arbeitgeber Spielraum für die Anordnung von betrieblichem Ordnungsverhalten, soweit kein Betriebsrat besteht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das betriebliche Verhalten neben dem Arbeitsverhalten durch Ausübung des Weisungsrechtes konkretisieren. Grenzen ergeben sich neben ausdrücklichen gesetzlichen Geboten und Verboten aus dem Gebot der Einhaltung des billigen Ermessens gem. § 315 BGB, der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung (BAG v. Urt. v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16). Die Ausübung kann individuell durch Einzelweisung erfolgen oder durch eine kollektive, einseitige Normierung des gewünschten Verhaltens, die als "Arbeitsordnung" den Arbeitnehmern bekannt gemacht und dadurch für diese verbindlich wird. Verstöße des Arbeitnehmers können mit Abmahnung und je nach Einzelfallumständen einer verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sanktioniert werden. Bei Bestehen einer Betriebsbußenordnung i.R.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt daneben die Verhängung der Betriebsbuße in Betracht (BAG v. 5.12.1975 – 1 AZR 94/74).

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