Rz. 1227

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Mobber um den Arbeitgeber, um Vorgesetzte oder Arbeitskollegen handelt, hat der Arbeitnehmer gegen den Mobber in analoger Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf künftige Unterlassung (LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 351 ff.; LAG Stuttgart v. 27.7.2001 – 5 Sa 72/01, n.v.). Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr ist bei Mobbing der Natur der Sache gemäß indiziert. Mobbt der Arbeitgeber durch Rechtsmaßnahmen, wie z.B. durch missbräuchliche Ausübung des Weisungsrechtes und beruht dies darauf, dass das Mobbingopfer lediglich in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, kann der Unterlassungsanspruch auch auf § 612a BGB gestützt werden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Klageantrag zu richten. Dieser muss im Hinblick auf das Rechtsschutzziel und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug sein (vgl. insoweit LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 351 ff. und LAG Stuttgart v. 27.7.2001 – 5 Sa 72/01, n.v.). Im Zweifel bedeutet dies, dass er so gefasst ist, dass alle dem Mobbing zuzuordnenden Verhaltensbestandteile dem Unterlassungsgebot unterfallen.

 

Rz. 1228

Dieser Anspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 351 ff.; LAG Stuttgart v. 27.7.2001 – 5 Sa 72/01, n.v.). Dabei empfiehlt sich zur Sicherung des schnellstmöglichen Rechtsschutzes der nach § 890 Abs. 2 ZPO bei Unterlassungsverfügungen mögliche Antrag, die Androhung des Zwangsmittels bereits im Urteil vorzunehmen. Wegen der in Rspr. und Literatur streitigen Frage, wie die nach § 929 Abs. 2 ZPO erforderliche fristgemäße Vollziehung von Unterlassungsverfügungen zu erfolgen hat (hierzu ausführlich LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 351 ff.), ist eine Parteizustellung des Unterlassungstitels anzuraten.

 

Rz. 1229

Beantragt das Mobbingopfer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung (zu den Voraussetzungen LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 353 m.w.N.), ist für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit an die letzte unmittelbar vor der Antragstellung liegende Verletzungshandlung anzuknüpfen. Weiter zurückliegende Verhaltensweisen können dabei in das Rechtsschutzbegehren mit einbezogen werden, wenn diese zusammen mit der unverzüglich bekämpften Handlung systematischer Bestandteil einer fortgesetzten als Mobbing einzustufenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sind (LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 363; LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2001 – 5 Sa 72/01, n.v.; Wickler, DB 2002, 483). Die gerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor dem Hintergrund seines "Erfahrungshorizonts", verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht diesen den Parteien nicht zuvor darlegt und gem. § 139 ZPO darauf hinweist (BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 546/09, NZA-RR 2011, 378).

Bei einer kurzfristigen Beurlaubung oder Suspendierung, die als Bestandteil eines Mobbingangriffes auf das Persönlichkeitsrecht erfolgt, steht die Fortzahlung der Bezüge dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung bzw. Unterlassung der mobbingbedingten Nichtbeschäftigung nicht entgegen (ausführlich LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 356, 363). In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer aus Art. 1 und 2 GG einen Anspruch darauf, im Rahmen seines Arbeitsvertrages beschäftigt zu werden (BAG v. 23.11.1988 – 5 AZR 663/87, n.v.). Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber grds. nicht, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit als vertraglich vereinbart zu übertragen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglichen Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das Direktionsrecht nur i.R.d. vertraglichen Vereinbarungen abgeändert werden. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (LAG Stuttgart v. 12.6.2006, AuA 2007, 122).

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