Rz. 1805

Die, für jeden Arbeitnehmer geltenden, Verschwiegenheits-Grundsätze betreffen in verstärktem Maße die Organe der Unternehmen. Diese sind wegen ihrer hohen Verantwortung für die Belange des Unternehmens besonders gehalten, stets und in allen Angelegenheiten den Zweck und die Interessen des Unternehmens zu fördern (vgl. BGH v. 12.6.1989, DB 1989, 1762 = NJW 1989, 2697; BGH v. 23.9.1985, DB 1986, 214 = NJW 1986, 585). Dazu gehört selbstverständlich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren (vgl. BGH v. 28.4.2008, DB 2008, 1558; BGH v. 27.4.2006, DB 2006, 2459). Dies ist ausdrücklich in § 93 Abs. 1 S. 3 AktG für den Vorstand einer AG zivilrechtlich geregelt und in § 404 AktG bei Verstoß unter Strafe gestellt (vgl. Oetker, in FS Hopt, 2020, S. 901, 915 ff.; Fleischer/Pendl, ZIP 2020,1321 ff.,1323 ff., 1326). Der Vorstand einer Genossenschaft hat gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 GenG über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Für den GmbH-Geschäftsführer ist der Straftatbestand in § 85 GmbHG geregelt, zivilrechtlich gilt das Gleiche wie für ein Vorstandsmitglied nach dem AktG, auch wenn dies nicht expressis verbis in § 43 GmbHG haftungsrechtlich so ausformuliert ist (vgl. Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 85 Rn 1).

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