Rz. 11

Aus der punktuellen Streitgegenstandstheorie folgt, dass jede Kündigung, sei es eine außerordentliche, eine ordentliche, eine vorsorglich ordentliche, eine vorsorglich außerordentliche, eine entfristete, eine bedingte innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zur Meidung der Fiktion des § 7 KSchG angegriffen werden muss, und zwar auch dann, wenn eine weitere Kündigung oder wenn weitere Kündigungen während eines bereits laufenden Kündigungsschutzverfahrens gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

 

Rz. 12

Im Hinblick auf die punktuelle Streitgegenstandstheorie ist in jedem Fall, erst recht in dem Fall, dass mehrere Kündigungen ausgesprochen worden sind, die mit der Feststellungsklage angegriffen werden sollen, darauf zu achten, dass der Klageantrag klar und präzise formuliert ist, indem jede Kündigung im Klageantrag selbst erwähnt ist.

 

Rz. 13

 

Formulierungsbeispiel

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom (…) noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom (…) zum Ablauf des (…) (Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist) noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom (…) zum Ablauf des (…) aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird bzw. aufgelöst wird.

 

Rz. 14

Möglich sind auch in diesem vorgenannten Fall drei separate Feststellungsanträge, und zwar bezogen auf jede einzelne Kündigung.

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