Nachgehend

LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.1980; Aktenzeichen 11 Sa 914/80)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Kündigung vom 5.2.1980 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Streitwert: 5.372,– DM.

 

Tatbestand

Der türkische Kläger ist seit dem 29.08.1973 bei der Beklagten, einem großen Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, das im Edelstahlwerk Lindenberg 118 Arbeitnehmer beschäftigt, als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem zuletzt bezogenen Stundenlohn von DM 10,35 tätig.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers am 22.01.1980 zum 29.02.1980 nach Anhörung des Betriebsrates fristgerecht gekündigt. Sie begründet die fristgerechte Kündigung wie folgt:

Der Kläger habe am 27.11.1979 vergeblich eine Lohnerhöhung verlangt. Er habe danach bewußt langsam gearbeitet und habe sich sodann zu Beginn der nächsten Woche für drei Wochen krankschreiben lassen. Am 04.01.1980 habe er wiederum eine Lohnerhöhung gefordert, die ihm erneut im Hinblick auf seine Leistung und Qualifikation verweigert worden sei.

Der Kläger habe daraufhin erklärt, dann werde er eben nochmal drei Wochen krankfeiern.

Der Kläger ist seit dem 8.1.1980 bis in den März hinein arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.

Mit Schreiben vom 5.2.1980 seiner Prozeßvertretung hat der Kläger gegen die Kündigung vom 22.1.1980 Feststellungsklage erhoben. Am gleichen Tag hat die Beklagte, wiederum nach Anhörung des Betriebsrates, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 6.2.1980 zugegangen. Die Beklagte begründet die fristlose Kündigung damit, daß der Kläger trotz einer vertrauensärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit sich wieder habe krankschreiben lassen. Er habe zudem am 28.1.1980 ohne ärztliches Attest gefehlt.

Der Kläger hat seine Prozeßvertretung von der fristlosen Kündigung nicht informiert.

Der Kläger behauptet, er habe das Schreiben, das die fristlose Kündigung enthielt, nicht für wichtig gehalten und es als Aufforderung verstanden, seine Arbeitspapiere abzuholen. Er habe ferner gemeint, mit seinem vorherigen Besuch bei der Gewerkschaft alles getan zu haben, um seine Rechte zu wahren.

Am 22.2.1980 fand der Gütetermin im Verfahren des Klägers gegen die fristgerechte Kündigung vom 22.1.1980 statt. Keine der Parteien hat erklärt, daß mittlerweile eine fristlose Kündigung ausgesprochen war. Im Termin vom 20.3.1980 hat der Kläger Feststellungsklage gegen die fristlose Kündigung vom 5.2.1980 erhoben und vorsorglich beantragt, die Klage nachträglich zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.1.1980 zum 29.2.1980 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung vom 5.2.1980 nicht aufgelöst worden ist.

Der Kläger beantragt vorsorglich,

die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 5.2.1980 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Kündigungsschutzklage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche Klage Zulassung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse mehr, eine Entscheidung über die fristgerechte Kündigung vom 22.1.1980 zu erhalten, da die fristlose Kündigung vom 5.2.1980 das Arbeitsverhältnis mangels rechtzeitiger Klageerhebung aufgelöst habe.

Die Kammer hat über die behaupteten Vorfälle vom 4.1.1980 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Schaarschmidt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Die gemäß § 4 KSchG zulässige Klage gegen die fristgerechte Kündigung vom 22.1.1980 ist unbegründet, da diese Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit nicht rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen, um das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger versucht, die Beklagte zur Zahlung eines höheren Lohnes zu nötigen, in – dem er angedroht hat, er werde sich sonst erneut drei Wochen krankschreiben lassen.

Die Aussage des Zeugen Schaarschmidt ist für die Kammer glaubhaft. Der gemäß § 58 Abs. 2 ArbGG vereidigte Zeuge machte auf die Kammer einen sehr sicheren Eindruck. Ihm war keinerlei Antipathie gegen den Kläger anzumerken. Daß er dem Kläger nicht ablehnend gegenüberstand, folgt auch daraus, daß er dem Kläger noch am Tage der rechtswidrigen Drohung die Chance gegeben hat, seine Qualifikation für die höhere Bezahlung unter Beweis zu stellen, indem er ihm gestattet hat, die Maschine, an der der Kläger arbeitete, selbst einzustellen. Irgendeine Verpflichtung dazu hatte der Zeuge nicht. Letztlich glaubt die Kammer auch nicht, daß der kaum betroffene Zeuge angesichts der Strafandrohung einen Meineid geschworen hat.

2. Daß eine Drohung, sich kranksc...

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