Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers am 22.01.1980 zum 29.02.1980 fristgerecht gekündigt. Mit einem am 06.02.1980 zugegangenen Schreiben vom 05.02.1980 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zusätzlich fristlos gekündigt.

Gegen die fristgerechte Kündigung hat der Kläger mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 05.02.1980 fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Gegen die fristlose Kündigung hat der Kläger erst am 20.03.1980 im Kammertermin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, diese Klage nachträglich zuzulassen.

Mit Urteil vom 17.04.1980 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage gegen die fristgerechte Kündigung abgewiesen, der Klage gegen die fristlose Kündigung jedoch stattgegeben. Es hat dabei die Rechtsansicht vertreten, daß § 4 KSchG, wonach eine Kündigung des Arbeitgebers binnen 3 Wochen nach Zugang angegriffen werden muß, auf sog. Nachkündigungen nicht anwendbar sei.

Dieser Ansicht ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 28.10.1980 – 11 Sa 914/80 – nicht gefolgt. Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Klage vom 20.03.1980 zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der zulässige Antrag war zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Nach § 5 KSchG ist eine Klage nur dann nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich mindestens fahrlässig, wenn nicht sogar grob fahrlässig verhalten, als er dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 05.02.1980 keine Bedeutung beigemessen hat.

Er hätte sich an seinen Prozeßvertreter wenden müssen, zumindest hätte er sich das Kündigungsschreiben übersetzen lassen müssen, wenn er den Inhalt nicht genau verstanden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI978625

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