Rz. 96

§ 2287 BGB selbst sieht keinen Wertermittlungsanspruch des Erben gegen den Beschenkten vor. Ist der Erbe jedoch pflichtteilsberechtigt und steht ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten zu, so können die von der Rechtsprechung dort entwickelten Grundsätze über einen Wertermittlungsanspruch in analoger Anwendung von § 2314 BGB zu Hilfe kommen, wenn der pflichtteilsberechtigte Vertragserbe den Wert einer Schenkung nicht kennen kann.[179] Der pflichtteilsberechtigte Erbe, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, kann gegen diesen einen Anspruch auf Wertermittlung aus § 242 BGB haben; auf Kosten des Beschenkten kann die Wertermittlung aber nicht verlangt werden.[180] Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsverhältnisse übertragen werden.

Das OLG Düsseldorf dazu:[181]

Zitat

"Voraussetzung für einen Wertermittlungsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs nach § 2287 BGB ist das Bestehen eines Informationsgefälles wie für den aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch."

Wenn also der Vertragserbe über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist, wohingegen der Begünstigte die erforderlichen Informationen hat und sie unschwer mitteilen kann, so ist i.d.R. ein Auskunftsanspruch begründet.[182]

Lange/Kuchinke vertreten jedoch die Ansicht, dass dem Erbvertragserben immer ein Wertermittlungsanspruch zustehe, wenn die Auskunft erteilt worden sei.[183]

 

Rz. 97

Im Rahmen einer objektiven Klagehäufung kann der pflichtteilsberechtigte Erbe im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO den Auskunftsanspruch (nach § 2287 BGB), Wertermittlungsanspruch (als Pflichtteilsberechtigter im Rahmen der zu § 2329 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze) und den Herausgabeanspruch (nach § 2287 BGB) geltend machen.

 

Rz. 98

Nach der von Lange/Kuchinke vertretenen Ansicht wäre eine Stufenklage auf Auskunft und Wertermittlung nicht zulässig; vielmehr müsste zuerst die Auskunft erteilt sein und danach der Wertermittlungsanspruch geltend gemacht werden.

[180] BGHZ 108, 393 = FamRZ 1990, 41 = NJW 1990, 180.
[182] BGHZ 97, 188.
[183] Lange/Kuchinke, § 25 Abs. 5 7 lit. b).

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