Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 12.07.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.07.2010 abgeändert und der in zweiter Instanz geänderte Klageantrag auf Feststellung, dass die Hauptsache in Bezug auf den Wertermittlungsanspruch erledigt sei, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Halbbrüder. Ihre gemeinsame Mutter und der mit ihr verheiratet gewesene Vater des Beklagten haben am 17.10.1978 durch handschriftliches Testament bestimmt:

Hiermit vermachen wir uns auf Gegenseitigkeit unser Eigentum und Vermögen. Nach unserem Tod geht unser Eigentum und Vermögen zu gleichen Teilen an unsere Söhne N. und H.

Unter dem 25.12.1984 haben die Erblasser ihre Verfügung wie folgt ergänzt:

Nachträglich bestimmen wir die Aufteilung des Hauses wie folgt:

Parterre und Mansarde für unseren Sohn H.

Etage + Lagerplatz + Werkstatt an unseren Sohn N.

Im Jahre 1997 wurde das Haus H.weg, M. in drei Eigentumswohnungen aufgeteilt, von denen der Kläger im Juni 1997 die im 1. Obergeschoss gelegene und seinerzeit von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung zu einem Preis von 150.000,- DM von den Erblassern erwarb.

Nachdem am 19.04.1999 die Mutter der Parteien gestorben war, kam es zwischen dem Kläger und seinem Stiefvater zu Streitigkeiten.

Durch notariellen Vertrag vom 20.12.1999 übertrug der Stiefvater des Klägers auf seinen Sohn, den Beklagten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" das Eigentum an der Erd- und Dachgeschosswohnung des Hauses H.weg, M. Zugunsten des Erblassers wurden ein Nießbrauchsrecht und eine Pflegeverpflichtung des Beklagten vereinbart.

Im August 2001 veräußerte der Kläger die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung des Hauses für 150.000,- € an den Beklagten.

Im Jahre 2002 erhielt der Kläger auf sein Verlangen vom Erblasser den ihm nach dem Tod seiner Mutter zustehenden Pflichtteil von 13.867,- € ausgezahlt.

Am 15.04.2008 verstarb der Vater des Beklagten.

Der Kläger sieht in der Eigentumsübertragung vom 20.12.1999 eine ihn beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB und hat vom Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den genauen Inhalt des Übertragungsvertrages verlangt. Nach Vorlage des Vertrages begehrt der Kläger in der 2. Stufe vom Beklagten die Ermittlung des Wertes der im Erd- und Dachgeschoss gelegenen Wohnungen des Hauses H.weg in M.

Das Landgericht hat über die Motivlage des Erblassers bei Abschluss des Übertragungsvertrages vom 20.12.1999 Beweis durch Zeugenvernehmung der Ehefrauen der Parteien und der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhoben und den Beklagten verurteilt,

den Wert der im Erdgeschoss und im Dachgeschoss der Immobilie H.weg in M. gelegenen Wohnungen zum

Zeitpunkt 20.12.1999 und zum Zeitpunkt 15.04.

2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln und dem Kläger sodann eine Ausfertigung des hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens vorzulegen.

Zur Begründung hat das Erstgericht, auf dessen Teilurteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt, dass dem Kläger ein Wertermittlungsanspruch aus § 242 BGB zustehe. Es werde von Teilen der Literatur bejaht, dass dem Vertragserben gegen den vom Erblasser Begünstigten dann ein Wertermittlungsanspruch zuzuerkennen sei, wenn der Anspruch aus § 2287 BGB im Einzelfall ausnahmsweise auf Wertersatz bzw. Wertausgleich gerichtet sei. Dann müsse der Berechtigte zur Bezifferung seiner Forderung den genauen Wert des vom Erblasser verschenkten Gegenstandes kennen. Es bestehe weder die Gefahr einer bloßen Ausforschung noch werde der Beschenkte unbillig belastet, da die Kosten für das einzuholende Wertgutachten aus dem Nachlass zu finanzieren seien.

Der Kläger habe einen Anspruch aus § 2287 BGB analog schlüssig dargelegt und Tatsachen vorgetragen und bewiesen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Erbrecht beeinträchtigende Schenkung des Erblassers an den Beklagten ergäben. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass sich der Erblasser nicht aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses zum Abschluss des Übertragungsvertrages entschlossen habe, sondern dass es ihm darum gegangen sei, entgegen dem gemeinschaftlichen Testament vom 17.10.1978 sicherzustellen, dass der noch nicht veräußerte Teil des Hauses H.weg in M. allein dem Beklagten zufiele.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er eine Abweisung des auf Wertermittlung gerichteten Klageantrags zu 2) erstrebt. Er führt zur Begründung aus, dass der testamentarische Zusatz vom 25.12.1984 durch Wegfall der Wohnung aus dem Nachlass obsolet geworden sei und es im Übrigen nicht darauf ankomme, ob der im Nachlass verbliebene Immobilienteil, der für sich genommen nicht Gegenstand einer Teilungsanordnung sei, nun Subjekt einer beeinträchtigenden Schenkung sei. Eine Teilungsanordnung sei ohnehin frei widerruflich ...

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