Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 05.11.2015; Aktenzeichen 4 O 173/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - 4 O 173/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist das einzige Kind des am 19.11.2013 in M verstorbenen Herrn G J B (nachfolgend als Erblasser bezeichnet), der unternehmerisch tätig war und Geschäftsanteile an mehreren unternehmerisch tätigen Gesellschaften hielt. Der Kläger stammt aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers und ist dessen einziger Abkömmling.

Die Beklagte lernte der Erblasser 1993 kennen und lebte mit ihr seit 1995 in einer eheähnlichen Beziehung zusammen in dem im Eigentum des Erblassers stehenden Haus S in M. Die Beklagte hat ebenfalls einen Sohn aus erster Ehe, M B.

Der Erblasser verkaufte der Beklagten vor einigen Jahren - der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - eine Ferienvilla in M im Wert von jedenfalls 300.000,00 EUR. Den Kaufpreis hatte er ihr zuvor geschenkt.

Durch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall wandte der Erblasser der Beklagten am 10.05.2012 seine bei der N-Bank geführten Konten mit den Nummern sowie sein Depot bei der N-Bank mit der Nummer zu. Der Wert der Guthaben und Wertpapiere auf den Konten betrug zum Zeitpunkt des Erbfalles ungefähr 215.000,00 EUR.

Des Weiteren stellte der Erblasser der Beklagten im Mai 2013 einen Geldbetrag zur Ablösung eines Darlehens zur Verfügung, das die Beklagte vor längerer Zeit zur Finanzierung einer in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung aufgenommen hatte.

Am 17.06.2013 schlossen der Erblasser und die Beklagte vor dem Notar T M W in M einen Erbvertrag, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes ergänzend auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. GA). In diesem Vertrag wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:

"...

§ 2

Erbeinsetzung

Wir setzen unsere jeweiligen Abkömmlinge zu alleinigen Erben ein, also ich J B, meinen Sohn M B und ich, G B, geb. T, meinen Sohn M B.

§ 3

Teilungsanordnungen und Vermächtnisse

Für den Fall, dass ich, J B, der Erstversterbende sein sollte, treffe ich folgende Teilungsanordnung:

Meine Lebensgefährtin und zukünftige Ehefrau G B, geb. T erhält nach meinem Tode die gesamte Grundbesitzung "S in M" zu alleinigem Eigentum.

Darüber hinaus geht in das Eigentum meiner zukünftigen Ehefrau G B die gesamte in dem vorbezeichneten Haus befindliche Einrichtung unter Einschluss des gesamten großen und kleinen Hausrates über.

Außerdem steht meiner Lebenspartnerin und zukünftigen Ehefrau G B der hälftige Anteil an meinem gesamten bei der S in M befindlichen Geldvermögen zu.

Sämtliche übrigen Vermögenswerte erhält mein Sohn und Erbe M B.

§ 4

Verpflichtung G B

Ich, G B, geb. T, verpflichte mich im Gegenzug, meinen Lebenspartner und zukünftigen Ehemann in guten wie in schlechten Zeiten zu versorgen und zu pflegen und für ihn da zu sein.

Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen und unsere Lebenspartnerschaft bzw. Ehe zerrüttet oder aufgelöst sein, verzichte ich hiermit unwiderruflich auf sämtliche mir in § 3 zugedachten Vermögenswerte.

Für den Fall, dass wir bereits miteinander die Ehe geschlossen haben sollten, verzichte ich in diesem Fall auch auf sämtliche Pflichtteilsansprüche. Ich, J B nehme diesen Verzicht hiermit ausdrücklich an.

§ 5

Bindung

Wir sind darüber einig, dass die in §§ 2, 3 und 4 getroffenen Verfügungen erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich sind und nehmen diese Erklärungen gegenseitig als vertraglich an.

Sollte unsere Ehe aufgelöst sein oder sollte beim Tode des Erstversterbenden ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag rechtshängig sein, sollen sämtliche vorstehenden Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein, unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auflösung der Ehe gegeben sind und ob der andere Ehegatte dem Auflösungsantrag zugestimmt hat. Für diesen Fall trifft jeder von uns testamentarisch die folgende einseitige Regelung:

Der Letztversterbende wird enterbt.

Es soll dann jeweils die gesetzliche Erbfolge gelten..."

Der Erblasser und die Beklagte heirateten am 27.06.2013. Dem Kläger teilten sie dies zunächst nicht mit.

Am 04.07.2013 schlossen der Kläger und der Mitgesellschafter D K als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Erblasser vor dem Notar Prof. Dr. K einen Vertrag über "die Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt", in dem der Erblasser sämtliche von ihm gehaltenen Geschäftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Kläger übertrug. In dem notariellen Vertrag wurde der Wert der Geschäftsanteile mit 7.78...

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