Rz. 158

Von der – nur auf eine entsprechende Aufforderung – zu erteilenden Auskunft ist die unaufgeforderte Mitteilung zu unterscheiden. Hier muss jedoch eine entsprechende Offenbarungspflicht bestehen.[242]

[242] Zu Offenbarungspflichten im Unterhaltsrecht und den Rechtsfolgen einer Verletzung Bömelburg, FF 2012, 240–248, Viefhues, FuR 2021, 230.

I. Pflicht im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens

1. Allgemeine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO

 

Rz. 159

Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Beteiligten die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte.[243]

 

Rz. 160

Ändern sich während des gerichtlichen Verfahrens die maßgeblichen Verhältnisse, müssen Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen.

 

Rz. 161

Jedoch trifft den Unterhaltspflichtigen auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wahrheitspflicht nur eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Umstände, die die Unterhaltsberechnung aktuell beeinflussen können. Dies ist bei bloßen unbestimmten Erwerbsaussichten nicht der Fall.[244]

 

Rz. 162

In der Praxis relevant sind die folgenden Fälle:

die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit,[245]
Verbesserung der Einkommenssituation,[246]
der Wegfall unterhaltsbegründender Umstände, wie z.B. die Beendigung des Studiums bei einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind oder die Aufnahme einer Lehre, und
die Heirat.
[243] BGH v. 19.5.1999 – XII ZR 210/97, FamRZ 2000, 153; Büttner, FF 2008, 15, 17.
[244] AG Flensburg v. 1.4.2010 – 92 F 417/09, SchlHA 2011, 145.
[245] OLG Frankfurt v. 16.12.2005 – 1 UF 54/05, FF 2006, 157; OLG Hamm v. 10.12.1993 – 11 UF 77/93, NJW-RR 1994, 772–773; OLG Hamm v. 4.2.1994 – 13 UF 18/93, FamRZ 1994, 1265–1266; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 29.7.1999 – 140 F 14873/98, FamRZ 2000, 1044.
[246] OLG Naumburg v. 29.4.2004 – 3 UF 15/04, OLGR Naumburg 2004, 378–380 = ZFE 2004, 316.

2. Gerichtliche Auflage nach § 235 FamFG

 

Rz. 163

Eine Pflicht zur unaufgeforderten Information kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aus einer gerichtlichen Auflage zur Auskunft gem. § 235 FamFG ergeben.[247] Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Antragsteller und Antragsgegner aufgeben, Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie über die Einkünfte bestimmte Belege vorzulegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Daran an schließt sich die Möglichkeit, gem. § 236 FamFG Auskünfte von Dritten einzuholen (siehe Rdn 139).

§ 235 Abs. 3 FamFG statuiert in diesen Fällen die Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen. § 235 Abs. 3 FamFG kodifiziert für gerichtliche Verfahren, in denen eine solche Auskunftsanforderung des Gerichts ergangen ist, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Pflicht zur ungefragten Information,[248] wenn sich Umstände, die der begehrten Auskunft zugrunde liegen, wesentlich verändert haben.[249]

Diese Pflicht gilt, solange das Verfahren anhängig ist, also ggf. auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Sie richtet sich an den Adressaten einer Auflage nach § 235 Abs. 1 FamFG und bezieht sich auf solche Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach § 235 Abs. 1 FamFG sind. Auf diese Mitteilungspflicht hat das Familiengericht nach § 235 Abs. 1 Satz 3 FamFG hinzuweisen. Daneben gilt weiterhin die allgemeine Pflicht aus § 138 ZPO.[250]

[247] Ausführlich Roßmann in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, § 235 Rn 2 ff.
[248] Vgl. BGH v. 25.11.1987 – IVb ZR 96/86, FamRZ 1988, 270; KG v. 29.2.1988 – 19 UF 2667/87, FamRZ 1988, 1172; zur Verschärfung der Informationspflicht bei Vergleichen vgl. BGH v. 29.1.1997 – XII ZR 257/95, FamRZ 1997, 483; BGH v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow.
[249] Vgl. hierzu auch BGH v. 19.5.1999 – XII ZR 210/97, FamRZ 2000, 153 zur Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO.
[250] Schürmann, FuR 2009, 130, 135.

II. Pflicht außerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens

1. Mitteilungspflichten nach geschlossenem Vergleich

 

Rz. 164

Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils erhöht sich bei geschlossenen Unterhaltsvergleichen.[251] Der Unterhaltsberechtigte ist im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren. Eine Pflicht zur ungefragten Information[252] besteht z.B., wenn vereinbart worden ist, der Bedürftige dürfe ein bestimmtes Einkommen anrechnungsfrei hinzuverdienen und sein tatsächlicher Verdienst überschreitet diese Grenze deutlich.[253] Aber auch der Unterhaltspflichtige kann verpflichtet sein, eine gravierende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit mitzuteilen.[254]

[251] Gegen diese Differenzierung Büttner, FF 2008, 15, 17.
[254] OLG Bremen v. 9.2.1999 – 4 UF 121/98, M...

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