Leitsatz (amtlich)

1. Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen.

2. Keine verschärfte Haftung bis zur Entscheidung im Abänderungsverfahren.

 

Verfahrensgang

AG Osterburg (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 50 F 110/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Osterburg [Az.: 50 F 110/03 (UK)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert beträgt 2.714,12 Euro.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg, denn gegen das angefochtene Urteil ist nichts zu erinnern.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger begehrt die Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts, welcher ab September 2001 über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt wurde.

Nach dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 4.3.1998, welcher unter dem Aktenzeichen 5 F 30/96 vor dem AG Osterburg von der Mutter der damals noch minderjährigen Beklagten über einen Betrag von 770 DM monatlich geschlossen wurde und im Verfahren vor dem AG Osterburg unter dem Aktenzeichen F 160/02 für den Zeitraum vom September 2001 dahin abgeändert wurde, dass für den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2002 monatlich 140,66 Euro und von Juli 2002 bis Juli 2003 monatlich 107 Euro zu zahlen sind, hat der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts i.H.v. 2.714,12 Euro begehrt, insb. weil die Beklagte den Empfang von BAFöG-Leistungen nicht unaufgefordert angegeben habe. Denn beginnend ab dem September 2001 sei vom Kläger über 14 Monate ein Gesamtbetrag von 5.511,72 Euro gezahlt worden, aber für insgesamt 23 Monate (bis Juli 2003) habe seine Verpflichtung hierzu nur i.H.v. lediglich 2.797,60 Euro bestanden.

Die Beklagte wandte mit ihrem Klagabweisungsantrag erstinstanzlich ein, dass die Überzahlung verbraucht sei und dementsprechend eine Rückforderung ausscheiden würde. Ferner seien seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte mit Anhängigkeit des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Abänderungsverfahrens F 160/02 über insgesamt geleistete Zahlungen des Klägers von 5.324,28 Euro keine Zahlungen erfolgt.

Das AG hat mit angefochtenen Urteil vom 18.12.2003, auf dessen Inhalt der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 53 ff. d.A. verweist und Bezug nimmt, kostenpflichtig abgewiesen.

Zur Begründung führt das AG aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB nicht zusteht, da durch die geleisteten Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf im Wesentlichen gedeckt und zudem von der Beklagten verbraucht wurde, die BAFöG-Leistungen den bescheidenen Lebensstandard der Beklagten nicht entscheidend erhöht hätten und der Kläger neben der Abänderungsklage weder Vollstreckungseinstellungsmaßnahmen noch andere rechtliche Maßnahme (z.B. durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung) zur Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung ergriffen hat. Zudem würde eine Haftung nach § 820 BGB ausscheiden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Rückzahlung von 2.714,12 Euro begehrt, da er über einen Zeitraum von 14 Monaten mithin von September 2001 bis einschließlich Oktober 2002 insgesamt 5.511,72 Euro gezahlt habe, aber nach dem Abänderungsurteil, welches erst mit Einstellung seiner Unterhaltszahlungen anhängig wurde, für den Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Juli 2003 aber nur 2.797,60 Euro zu zahlen gehabt hätte. Der Beklagten sei eine schwere Verfehlung zur Last zu legen, da die BAFöG-Leistungen seit September 1999 nicht mitgeteilt worden seien und darüber hinaus durch Aufforderung zur Mitteilung der BAFöG-Leistungen ihre Bösgläubigkeit herbei geführt worden sei, so dass die Beklagte nicht mehr davon ausgehen durfte, die im Vergleichswege austitulierten Unterhaltsbeträge gänzlich zu verbrauchen. Darüber hinaus seien deliktische Ansprüche aufgrund des Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bei der Beklagten als Anspruchsgrundlage für sein Rückforderungsbegehren zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.12.2003 verkündeten Urteils des AG - FamG - Osterburg zum Az.: 50 F 110/03 (UK), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.714,12 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.5.2003 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen im Rechtsmittelzug verwiesen. Darüber hinaus verweist der Senat ausdrücklich auf die Verfügung vom 10.3.2004 (Bl. 97 d.A.).

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die Berufung bleibt erfolglos.

Das AG hat zut...

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