Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Bedarfsprägung durch Einkommensminderung des Unterhaltsverpflichteten infolge Stellenwechsels bei demselben Arbeitgeber. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verschweigens einer Erbschaft und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1579; ZPO § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weilburg (Aktenzeichen 23 F 568/02)

 

Gründe

Der Beklagte ist der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts als mit Scheidungsverbundurteil des AG Usingen vom 9.7.1999 tituliert in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend die Abänderung des aus diesem Scheidungsverbundurteil titulierten nachehelichen Unterhalts der Klägerin zu 1) mit dem Ziel der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf null begehrt.

Das AG hat mit dem angefochtenen Urteil in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels für die Kläger zu 2) und 3) für den Unterhaltszeitraum vom 1.12.2001 bis 31.3.2003 jeweils 354 EUR monatlich, für den Unterhaltszeitraum 1.4.2003 bis 30.6.2003 jeweils 327 EUR monatlich und für den Zeitraum ab 1.7.2003 jeweils monatlich 349 EUR Unterhalt zugesprochen. In Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels hat das AG ferner der Klägerin zu 1) für den Unterhaltszeitraum vom 1.5.2002 bis 31.3.2003 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 864 EUR zugesprochen und für den Zeitraum ab 1.4.2003 auf die Widerklage des Beklagten in Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.6.2003 nur noch monatlich 436,50 EUR und ab 1.7.2003 nur noch monatlich 418 EUR nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu 1) zu zahlen hat.

Dabei hat das AG das durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten, der Polizeibeamter ist und bis in das Jahr 2003 hinein in einem Sonderkommando Dienst tat, mit 2.700,29 EUR zzgl. einer anteiligen Steuererstattung von 267,31 EUR bemessen und hiervon Aufwendungen i.H.v. insgesamt 206,73 EUR in Abzug gebracht. Ferner hat es dem Beklagten einen Nettowohnvorteil von 116,68 EUR zugerechnet. Bezüglich der Einkünfte der Klägerin zu 1) lag dem Urteil zugrunde, dass diese bis März 2003 nicht erwerbstätig war und ab dann Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit als Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 bezog, die das AG mit 1.447,54 EUR abzgl. 321,75 EUR Fahrtkosten bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von 35 km und abzgl. 226,58 EUR Kranken- und Pflegeversicherung bemessen hat. Einen Wohnvorteil für die Klägerin zu 1), die ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus bewohnt, hat das AG nicht zugerechnet, da die Klägerin zu 1) zur Finanzierung des Hauseigentums ein bei ihrer Mutter aufgenommenes Darlehen mit monatlich 400 EUR zurückführte und die Parteien im Hinblick hierauf Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Wohnvorteil der Klägerin zu 1) die Belastungen nicht übersteigt.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Widerklage zum Ehegattenunterhalt, soweit für 2004 ein monatlicher Unterhalt i.H.v. mehr als 309 EUR und ab 1.1.2005 überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) festgestellt wurde. Die Berufung richtete sich zunächst auch gegen den Urteilsausspruch über den für die Klägerin zu 2) und für den Kläger zu 3) ab Januar 2004 zu zahlenden Kindesunterhalt. Die Berufung gegen die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2005 zurückgenommen.

Mit der Berufung gegen die Klägerin zu 1) verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag weiter, dass sich infolge seines Wechsels vom Sonderkommando in eine andere Dienstart sein Einkommen reduziert habe und im Übrigen die Klägerin zu 1) jedenfalls ab Januar 2005 nicht mehr unterhaltsbedürftig sei, weil ihr die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass die Klägerin zu 1) bereits im Laufe des Jahres 2004 ihre Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle auf eine 2/3-Stelle aufgestockt hat, ohne dies zu offenbaren, stützt der Beklagte seine Berufung gegen die Klägerin zu 1) auch auf den Verwirkungseinwand. Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) hält er auch deshalb für verwirkt, weil diese nicht offenbart hatte, dass ihre Mutter im November 2003 bereits verstorben ist und sie in Erbengemeinschaft Miterbin geworden ist, wobei zu dem Nachlass ein Hausanwesen gehört, aus dem jedoch derzeit keine Einkünfte fließen.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass der Beklagte in Abänderung der Ziff. 4 des Teilanerkenntnis- und Endurteils vom 9.7.1999 (Az. 4 F 101/98) für die Zeit ab 1.1.2004 nur noch einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 309 EUR zu zahlen hat und der Ehegattenunterhalt ab 1...

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