Rz. 139

§ 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst werden auch solche Anordnungen, die zuvor nach § 235 Abs. 2 FamFG – also auf Antrag des Verfahrensgegners – ergangen sind.[220]

 

Rz. 140

Die Einholung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Allerdings gibt auch hier Absatz 2 der Norm dem Verfahrensgegner ein Antragsrecht.

 

Rz. 141

Dabei sind die zur Auskunftsverpflichteten Personen und Stellen im Gesetz abschließend aufgeführt:

1. Arbeitgeber,
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
3. sonstige Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,
4. Versicherungsunternehmen oder
5. Finanzämter.

Die Aufzählung ist abschließend.[221] Banken fallen nicht unter § 236 FamFG.[222]

[220] Ausführlich Roßmann, ZFE 2009, 444, 451.
[221] Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 68; Hütter/Kodal in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2018, § 236 Anm. 3; Lorenz in Zöller, ZPO, § 236 FamFG Rn 3; MüKo-FamFG/Dötsch, § 236 Rn 7; Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2016, § 236 FamFG Rn 1.
[222] Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 236 FamFG Rn 4; MüKo-FamFG/Dötsch, § 236 Rn 16, Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 920; Viefhues, FPR 2010, 162, 166.

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