Rz. 139
§ 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst werden auch solche Anordnungen, die zuvor nach § 235 Abs. 2 FamFG – also auf Antrag des Verfahrensgegners – ergangen sind.[220]
Rz. 140
Die Einholung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Allerdings gibt auch hier Absatz 2 der Norm dem Verfahrensgegner ein Antragsrecht.
Rz. 141
Dabei sind die zur Auskunftsverpflichteten Personen und Stellen im Gesetz abschließend aufgeführt:
1. | Arbeitgeber, |
2. | Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, |
3. | sonstige Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen, |
4. | Versicherungsunternehmen oder |
5. | Finanzämter. |
Die Aufzählung ist abschließend.[221] Banken fallen nicht unter § 236 FamFG.[222]
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