Rz. 784
Hinweis
Siehe auch Rdn 825 ff.
Rz. 785
Ein Rechtsanwalt darf einen (im Außenverhältnis) bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur dann abschließen, wenn sein Mandant (im Innenverhältnis) hierüber belehrt ist und zugestimmt hat.[689] Das Einverständnis des Mandanten zu einem Vergleich hat der Anwalt und nicht der Mandant zu beweisen.[690]
Rz. 786
Besteht die Möglichkeit, dass der Mandant sich nicht im Klaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes Vergleichsangebot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren.[691] Wie sich der Mandant nach vollständiger Belehrung über die Folgen seiner Entscheidung verhalten hätte, hat ein Gericht nach § 287 ZPO zu beurteilen; dazu sind die Handlungsalternativen aufzuzeigen.[692]
Rz. 787
Die Abrechnung der Gebühren aufgrund eines Gebührenabkommens begründet für sich allein genommen regelmäßig keinen Vergleichsabschluss zulasten des Mandanten. Ist die Angelegenheit nicht erledigt, darf der Anwalt einerseits seine Gebühren nicht abkommensgemäß abrechnen, andererseits kann der Mandant weitergehende Ansprüche noch (gerichtlich) verfolgen (siehe Rdn 454).
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