Rz. 454
Nach Ziff. 7 lit. f, S. 1 gilt die kostenrechtliche Abrechnung auf Basis der DAV-Empfehlung grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung. Gleichwohl enthält die anwaltliche Rechnungsstellung kein Angebot zu einem weitergehende Schadenersatzansprüche ausschließenden Erlassvertrag.[411] Wird die Abwicklung wegen streitiger Positionen dann gerichtlich fortgesetzt, können Gebühren aber auch nicht nach dem Abkommen abgerechnet werden.
Rz. 455
Gleiches gilt für inhaltlich ähnliche Gebührenabkommen zum RVG.[412]
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