Rz. 825
Rz. 826
Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[723] Siehe auch Rdn 555 ff.
Rz. 827
Als Vertragsurkunde hat die Abfindungserklärung zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.[724] Darlegungs- und beweisbelastet für vom schriftlich Fixierten abweichende Abreden zwischen den Parteien ist derjenige, der hieraus für sich einen Vorteil herleiten möchte.[725]
Rz. 828
Der beim Vergleichsabschluss mitwirkende Anwalt hat für eine vollständige und richtige Niederlegung des Mandantenwillens im Vergleichskontext und für einen möglichst eindeutigen (und nicht erst der Auslegung bedürftigen) Wortlaut zu sorgen, siehe Rdn 755 ff.
Rz. 829
Der Umfang der Abfindung wird nicht allein durch den Inhalt des Abfindungsformulars bestimmt, sondern auch durch die begleitende Korrespondenz.[726] Bei Widersprüchlichkeiten zwischen Abfindungsformular und Begleitschreiben einer am Abfindungsvergleich beteiligten Partei kommt regelmäßig dem auf den Einzelfall abgestellten Text des Schreibens der Vorrang für die Ermittlung des Parteiwillens zu.[727]
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