Rz. 958

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 106 f.

a) Außergerichtliches Verfahren

 

Rz. 959

Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Rz. 960

Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden, allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille allerdings noch nicht zu entnehmen.[832]

[832] BGH v. 4.10.1988 – VI ZR 46/88 – BGHZ 105, 243 = DAR 1989, 19 = MDR 1989, 149 = NJW 1989, 289 = NZV 1989, 65 = r+s 1989, 14 (nur Ls.) = VersR 1989, 154 = VRS 76, 161 = WI 1988, 207 = zfs 1989, 79.

b) Voraussehbare Änderungen

 

Rz. 961

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 154 ff., § 3 Rdn 84 ff.

 

Rz. 962

Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden, dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtliche Regulierung.

 

Rz. 963

Später notwendige Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (siehe auch §§ 323, 323a ZPO).

c) Laufzeit

 

Rz. 964

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 87 ff.

 

Rz. 965

Für eine Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzu­setzen.[833]

 

Rz. 966

Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen.[834] Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer voraussichtlich seine Erwerbstätigkeit beendet hätte; auf diesen Zeitpunkt muss die Pflicht zur Rentenzahlung im Urteilstenor begrenzt werden.[835]

 

Rz. 967

Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters, Beantragung einer Rente wegen Alters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage erheben.

 

Rz. 968

Haben die Parteien keine Laufzeit festgelegt, kann diese durch ein Gericht nachträglich bestimmt ­werden.[836]

[833] RG v. 20.4.1931 – 492/30 VI – JW 1932, 787; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 21, § 16 Rn 64 m.w.N.
[834] BGH v. 5.10.2010 – VI ZR 186/08 – FamRZ 2010, 1977 (nur Ls.) = GesR 2010, 685 = MDR 2010, 1381 = NJW-Spezial 2010, 715 = r+s 2010, 528 = VersR 2010, 1607; BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260; BGH v. 26.9.1995 – VI ZR 245/94 – NJW 1995, 3313 = VersR 1995, 1447 = zfs 1995, 451; BGH v. 27.6.1995 – VI ZR 165/94 – MDR 1995, 1218 = NJW-RR 1995, 1272 = r+s 1995, 383 (mit bemerkenswert – zu Recht – kritischer Anm. Lemcke) = VersR 1995, 1321 = zfs 1995, 369.
[835] BGH v. 27.6.1995 – VI ZR 165/94 – MDR 1995, 1218 = NJW-RR 1995, 1272 = r+s 1995, 383 = VersR 1995, 1321 = zfs 1995, 369.
[836] KG v. 29.11.1996 – 9 U 2238/95 – r+s 1997, 461 = VRS 94, 173 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 8.7.1997 – VI ZR 39/97).

d) Anlehnung an anderweitige flexible Entwicklung

aa) Zulässigkeit

 

Rz. 969

Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche (Rentenzahlung) kann zulässig durch Anbindung an anderweitige flexibilisierte Richtmaßstäbe geregelt werden. Genehmigungsfreie Spannungsklauseln machen die Höhe der Geldschuld u.a. am tariflichen Gehalt/Ruhegehalt oder Beamtenversorgung abhängig.[837]

 

Rz. 970

Dies kann erfolgen z.B. durch die Anwendungserklärung bestimmter Einstufungen in Anlehnung an den früheren, mittlerweile (seit 1.10.2005 bzw. 1.11.2006) weitgehend außer Kraft gesetzten, Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), dessen Nachfolgeregelung (TVöD – Tarifvertrag öffentlicher Dienst) oder anderweitig – in Zeiten des Internet mittlerweile einfacher zugängliche – tarifliche Bestimmungen. Auch eine Einstufung entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung oder eine ähnlich im allgemeinen Zugriff stehende dynamische Einkommensgestaltung kann im Einzelfall hilfreich sein.

 

Rz. 971

Möchte man einen festen Geldbetrag einer regelmäßigen Anpassung zuführen, bietet sich das vielschichtige beamtenrechtliche Versorgungssystem[838] an. Hier findet man schnell einen Betrag, der dann als adäquater Zahlenwert benutzt werden kann, ohne ständig über eine Nachbesserung der erforderlichen Schadenzahlung verhandeln zu müssen.

 

Rz. 972

 

Beispiel 2.10

Bei A fallen monatlich – darüber sind sich Geschädigter A und Schadenersatzpflichtiger X einig – z.B. vermehrte Bedürfnisse oder Erwerbseinbußen in der Größenordnung von 2.300 EUR an. Diese Größenordnung soll an der Entwicklung der Lebenshaltung in Zukunft teilnehmen.

Vorgehen:

Eine Suche in den öffentlich zugänglichen Besoldungsstrukturen von Bundesbeamten weist zum 1.2.2017 Grundgehaltsbeträge in der Größenordnung von 2.300 EUR aus:

 
Grundgehalt Besoldungsgruppe A 2 (Bund), Stufe 1
2.304,07 EUR
Grundgehalt Besoldungsgruppe A 5 (Bund), Stufe 2
2.278,09 EUR

Das Grundgehalt eines Beamten der Be...

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