Rz. 106

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 958 ff., Rdn 88 ff.

 

Rz. 107

Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben. Ist in einem Feststellungsurteil die zeitliche Begrenzung unterblieben, kann dies u.U. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Abänderungsklage repariert werden.[116]

[116] LG Aurich v. 28.11.2008 – 5 O 938/08 (Der Schadenersatzpflichtige war zur Zahlung einer Verdienstausfallrente ohne zeitliche Begrenzung verurteilt worden. Der von ihm erhobenen Abänderungsklage steht § 323 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da maßgeblich der Zeitpunkt der Entstehung der Abänderungstatsache [tatsächlicher Bezug der Regelaltersrente mit dem 65. Geburtstag des Verletzten] ist. Die Voraussehbarkeit der später eintretenden Abänderungstatsachen schließt eine Abänderungsklage nicht aus, vgl. BGH NJW 1992, 364.). Siehe Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn 196 m.w.H.

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