Rz. 106
Hinweis
Siehe auch § 2 Rdn 958 ff., Rdn 88 ff.
Rz. 107
Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben. Ist in einem Feststellungsurteil die zeitliche Begrenzung unterblieben, kann dies u.U. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Abänderungsklage repariert werden.[116]
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