Rz. 87
Rz. 88
Nicht selten wird übersehen, die Rentenansprüche im Urteil zeitlich zu begrenzen. Die Notwendigkeit einer solchen Begrenzung hat der BGH[98] mehrfach betont.
Rz. 89
Bei einem Rentenurteil (gleiches gilt für eine außergerichtliche Verständigung) ist darauf zu achten, dass ein Endzeitpunkt für die Rentenzahlung (wenn schon nicht dem Urteilstenor, dann wenigstens den Urteilsgründen entnehmbar) aufgenommen ist. In einem Urteil ist für die Rente eine zeitliche Grenze auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.[99] Ist in einem Feststellungsurteil die zeitliche Begrenzung unterblieben, kann dieses manchmal durch eine Abänderungsklage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt repariert werden.[100]
Rz. 90
Die Grenze kann (z.B. bei lebenslang anhaltenden vermehrten Bedürfnissen oder bei Schmerzensgeldrente) auch darin bestehen, dem Kläger die Rente "bis zu seinem Tode" zuzusprechen.
Rz. 91
Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen.[101] Bei Ansprüchen wegen entzogenen Unterhalts oder wegen Verdienstausfalls ist die Geldrente allenfalls bis zum voraussichtlichen Ausscheiden des Unfallverletzten bzw. Getöteten aus dem Erwerbsleben zu befristen[102] und darüber hinaus nur durch Feststellungsurteil zu sichern.
Rz. 92
Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbstständiger tätig geworden wäre.[103] Eine zur Abänderung berechtigende Situation ist auch der Übergang vom Erwerbserleben in die Verrentung; mit der Wandlung vom Arbeitseinkommen zum Pensions-/Renteneinkommen verändert sich der Erwerbsschadensanspruch, u.U. sogar auf Null.[104]
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