Rz. 84
Rz. 85
Eine Schadenersatzrente ist der Höhe nach zu staffeln und in einzelne Zeitabschnitte zu unterteilen, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung künftige Änderungen bereits absehen lassen (z.B. Erreichen des Rentenalters,[96] Bestehen einer künftigen Schadenminderungspflicht, altersbedingtes Nachlassen der Arbeitskraft [auch im Bereich der Haushaltsführung], Verringerung der Mithilfepflicht von Angehörigen [z.B. eines Kindes wegen Besuchs einer höheren Schule], Wegfall der Erwerbstätigkeit eines Partners nach Verheiratung, Fortfall weiterer Ersatzberechtigter; weitere Beispiele siehe § 1 Rdn 164).
Rz. 86
Hat ein Verletzter einen (Renten-)Anspruch sowohl auf Erwerbsschadenausgleich als auch auf Mehrbedarf, sind im gerichtlichen Verfahren beide Schadenarten zu einer einheitlichen Rente zusammenzufassen, wobei mit Blick auf § 323 ZPO die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, für welchen Anspruch welcher Teilbetrag zuerkannt wurde.[97]
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