Rz. 84

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 154 ff., § 2 Rdn 962 ff.

 

Rz. 85

Eine Schadenersatzrente ist der Höhe nach zu staffeln und in einzelne Zeitabschnitte zu unterteilen, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung künftige Änderungen bereits absehen lassen (z.B. Erreichen des Rentenalters,[96] Bestehen einer künftigen Schadenminderungspflicht, altersbedingtes Nachlassen der Arbeitskraft [auch im Bereich der Haushaltsführung], Verringerung der Mithilfepflicht von Angehörigen [z.B. eines Kindes wegen Besuchs einer höheren Schule], Wegfall der Erwerbstätigkeit eines Partners nach Verheiratung, Fortfall weiterer Ersatzberechtigter; weitere Beispiele siehe § 1 Rdn 164).

 

Rz. 86

Hat ein Verletzter einen (Renten-)Anspruch sowohl auf Erwerbsschadenausgleich als auch auf Mehrbedarf, sind im gerichtlichen Verfahren beide Schadenarten zu einer einheitlichen Rente zusammenzufassen, wobei mit Blick auf § 323 ZPO die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, für welchen Anspruch welcher Teilbetrag zuerkannt wurde.[97]

[96] BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = FamRZ 2004, 777 = IVH 2004, 117 (nur Ls.) = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = SVR 2004, 339 (Anm. Luckey) = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260 (Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – bei einem nicht selbstständig Tätigen bis zum 65. Lebensjahr, wenn keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Alter vorliegen – maßgeblich).
[97] BGH v. 19.5.1981 – VI ZR 108/79 – DAR 1982, 156 = MDR 1982, 569 = NJW 1982, 757 = r+s 1982, 127 = VersR 1982, 238 = VRS 63, 401.

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