Rz. 831

§ 838 BGB statuiert neben der Haftung des Grundstücksbesitzers (Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB)[2569] eine Haftung desjenigen, der die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werks für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk im Rahmen seines Nutzungsrechtes zu unterhalten hat. Diese Haftung betrifft also insbesondere den Mieter oder Pächter, der sich entgegen den §§ 536, 581 BGB zur Unterhaltung des gemieteten oder gepachteten Gebäudes bzw. Werks verpflichtet hat.[2570]

 

Rz. 832

Die gleiche Haftung trifft den vertraglich bestellten Hausverwalter,[2571] sofern dieser sich verpflichtet hat, die Unterhaltung zu übernehmen.[2572] Auch der nach § 26 WEG bestellte Verwalter haftet nach § 838 BGB, da er gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat;[2573] ggf. haftet neben dem Verwalter auch der Wohnungseigentümer selbst.[2574]

 

Rz. 833

Ein gesetzliches Schuldverhältnis, das einem vertraglichen Geschäftsbesorgungsverhältnis ähnliche Verpflichtungen erzeugt, ist einer vertraglichen Übernahme jedenfalls dann gleichzustellen, wenn der bestellte Vertreter freiwillig tätig wird und eine Vergütung erhält.[2575] § 838 BGB gilt deshalb auch für den Insolvenzverwalter, da dieser die Unterhaltungsverpflichtung gemäß § 148 InsO freiwillig dadurch übernimmt, dass er sich gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO zum Verwalter bestimmen lässt und hierfür eine Vergütung erhält. Der gesetzliche Vertreter haftet hingegen nicht aus § 838 BGB, da er die Unterhaltungspflicht nicht freiwillig übernimmt.[2576]

 

Rz. 834

Die Unterhaltungspflicht nach § 838 BGB kann sich auch aus einem dem Pflichtigen zustehenden Nutzungsrecht ergeben, gleichgültig, ob dieses gesetzlich oder vertraglich begründet wurde. Haftpflichtig ist deshalb der Nießbraucher wie der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit.[2577] Gleiches gilt für Eltern, die von dem in § 1649 Abs. 2 BGB normierten Recht Gebrauch machen, diejenigen Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes zu verwenden, sofern die Einkünfte aus einem zum Kindesvermögen gehörenden Gebäude oder Werk stammen.[2578]

[2569] Staudinger/Bernau, § 838 Rn 2.
[2571] Staudinger/Bernau, § 838 Rn 10.
[2572] BGH, Urt. v. 16.6.1952 – III ZR 215/51, BGHZ 6, 315.
[2575] BGH, Urt. v. 13.7.1956 – VI ZR 32/55, NJW 1956, 1598.
[2576] Staudinger/Bernau, § 838 Rn 7.
[2578] Staudinger/Bernau, § 838 Rn 17 m.w.N.

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