Leitsatz (amtlich)

›Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebäudeunterhaltungspflicht im Sinne von § 838 BGB anzunehmen ist.‹

 

Verfahrensgang

LG Dortmund

OLG Hamm

 

Tatbestand

Der damals 15jährige Kläger ist am 14. August 1986 durch ein herabfallendes Scheunentor schwer verletzt worden und nimmt den Beklagten deshalb auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Scheune, ein altes und reparaturbedürftiges Gebäude, ist im Mai 1986 von dem Beklagten für 80 DM monatlich gemietet worden. Eigentümerin und Vermieterin ist die Streitverkündete. In dem Mietvertrag heißt es u.a.:

§ 1

.....

Die Vermietung des Mietobjektes erfolgt in dem Zustand, in dem es sich zur Zeit befindet. H. (= die Streitverkündete) übernimmt keine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit sowie für die Eignung des Mietobjektes für den vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen.

§ 4

H. ist an einer Erhaltung der Gebäudesubstanz nicht mehr interessiert. Die Instandsetzung und Erhaltung des Mietobjektes geht daher zu Lasten des Mieters; das bezieht sich insbesondere darauf, daß das Dach an verschiedenen Stellen undicht ist und die Fenster fehlen.

.....

.....

......

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf seine Kosten entsprechend instandzusetzen.

§ 5

Der Mieter übernimmt gegenüber H. und Dritten die gesetzliche Haftung für alle Schäden, die mit der Benutzung des Mietobjektes im Zusammenhang stehen. Sollte H. wegen derartiger Schäden unmittelbar in Anspruch genommen werden, so ist der Mieter verpflichtet, H. von diesen Ansprüchen freizustellen.

.....

Bei Frost, Eis und Schnee obliegt dem Mieter die Beseitigung der Unbegehbarkeit oder Glätte des Zugangsweges, Vorplatzes wie überhaupt die Verkehrssicherungspflicht.

Das Gebäude ist von H. gegen Feuer versichert. Etwaige Haftpflichtversicherungen sind von dem Mieter nach seinem Ermessen und auf seine Kosten abzuschließen.

§ 6

Das Mietobjekt ist von dem Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und pfleglich zu behandeln. Das Mietobjekt ist bei Vertragsbeendigung in einem ordentlichen Zustand an H. zurückzugeben.

Das Tor der Scheune besteht aus zwei Hälften. Sie laufen oben mit je zwei Eisenrollen auf einer eisernen Schiene. An der rechten Torhälfte befindet sich oben ein Sicherungsbügel, um zu verhindern, daß das Tor aus der Führung springt. An der linken Türhälfte fehlte zum Unfallzeitpunkt ein solcher Sicherungsbügel.

Der Beklagte hielt das Scheunentor geschlossen. Jedoch hatte er den Brüdern Matthias und Uwe K. gestattet, in der Scheune Heu für ihre Pferde zu lagern, und ihnen einen Schlüssel für das Scheunentor überlassen. Am Unfalltag hatten sich Uwe K. und der Kläger mit einem Traktor nebst Anhänger zu der Scheune begeben, um Heu zu holen. Nachdem Uwe K. mit dem Traktor wieder aus der Scheune herausgefahren war, wollte der Kläger das Tor schließen. Er schob zunächst die rechte, sodann die linke Türhälfte zur Mitte. Als er die beiden Teile zum Abschließen zusammendrückte, geriet die linke Torhälfte aus der Laufschiene und fiel ihm auf den Kopf. Er erlitt eine subtotale Querschnittslähmung.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen halten der Kläger und die Streitverkündete daran fest, daß der Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden einzustehen habe.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat erwogen: Weder sei dem Vertragsverhältnis des Beklagten mit den Brüdern K. Schutzwirkung zugunsten des Klägers beizumessen noch hafte der Beklagte, da er nicht Eigenbesitzer der Scheune sei, dem Kläger aus § 836 Abs. 1 Satz 1 oder § 837 BGB. Ebensowenig sei er nach § 838 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Denn dem Mietvertrag mit der Streitverkündeten sei nicht zu entnehmen, daß er generell die Gebäudeunterhaltungspflicht für die Scheune übernommen habe, sondern lediglich, daß die Herrichtung für seine Zwecke auf seine Kosten gehen sollte. Der Mietvertrag ergebe auch nicht, daß die Verkehrssicherungspflicht allgemein auf den Beklagten delegiert worden sei. Dies sei vielmehr nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrages lediglich für den Zugangsweg und den Vorplatz geschehen. Letztlich habe der Beklagte auch keine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn er habe durch das Scheunentor keine Gefahrenlage für Dritte geschaffen, da er es verschlossen gehalten habe. Soweit er den Brüdern K. einen Schlüssel überlassen habe, sei diesen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt gewesen, daß das Tor bei unvorsichtiger Betätigung aus der Führung springen konnte.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält der Überprüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist freilich, daß das Berufungsgericht den - auf eine Raumleihe hinauslaufenden - Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und den Brüdern K. keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers beigemessen hat. Die Erstreckung vertraglicher Schutzpflichten auf Dritte muß hier auf solche Personen beschränkt bleiben, denen der Vertragspartner, für den anderen Teil erkennbar, Schutz und Fürsorge zu gewähren hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76.- VersR 1977, 1006, 1007 m.w.N.). Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen im Verhältnis zu dem Kläger verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision sieht insoweit nichts zu erinnern.

2. Auch eine Haftung des Beklagten aus § 836 Abs. 1 Satz 1 oder § 837 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Beide Vorschriften setzen Eigenbesitz an dem schadenstiftenden Bauwerk (§§ 836 Abs. 3, 837 BGB) voraus. Der Beklagte war jedoch als Mieter der Scheune nicht Eigen-, sondern Fremdbesitzer.

3. Indessen haftet der Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden nach § 838 BGB.

a) Zwar war er nicht "vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts" im Sinne der 2. Alternative des § 838 BGB zur Unterhaltung der Scheune verpflichtet. Insoweit betrifft die Vorschrift das Nießbrauchrecht und andere Dienstbarkeiten. Die Miete hingegen beinhaltet als solche keine Verpflichtung zur Unterhaltung des Mietobjekts (vgl. § 536 BGB).

b) Jedoch hat der Beklagte im Sinne der 1. Alternative des § 838 BGB die Gebäudeunterhaltungspflicht übernommen. Die gegenteilige Auslegung des zwischen ihm und der Streitverkündeten zustandegekommenen Mietvertrages durch das Berufungsgericht beruht auf einem unrichtigen Verständnis des § 838 BGB. Das Berufungsgericht hat eine Gebäudeunterhaltungspflicht des Beklagten mit der Begründung verneint, daß die Streitverkündete in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages erklärt habe, an der Erhaltung der Bausubstanz nicht interessiert zu sein, die Verpflichtung des Beklagten zur Instandsetzung des Gebäudes (§ 4 Abs. 4 des Vertrages) deshalb auf die Instandsetzung zu dem von ihm beabsichtigten Gebrauch beschränkt gewesen und daher auch eine Übernahme der Pflicht zur Unterhaltung des Gebäudes nur insoweit anzunehmen sei; aus dem Mietvertrag, so das Berufungsgericht, ergebe sich mithin nicht, daß der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, "den baulichen Zustand der Scheune insgesamt zu überprüfen und sämtliche sich aufgrund der Überprüfung ergebenden baulichen Mängel auf seine Kosten zu beseitigen" und "die gesamte Scheune auf seine Kosten instandzusetzen und zu unterhalten". Eine derart weitgehende Verantwortlichkeit für Mängelfreiheit und Benutzungstauglichkeit setzt § 838 BGB aber nicht voraus. Zwar genügt die Übernahme lediglich einzelner das Bauwerk betreffender Verpflichtungen nicht (s. RG JW 1916, 1019 r.Sp. unten; Erman/Schiemann BGB 8. Aufl. § 838 Rn. 2; MK/Mertens 2. Aufl. § 838 BGB Rn. 3; BGB-RGRK Kreft 12. Aufl. § 838 Rn. 4; vgl. auch BGH Urteil vom 13. März 1952 - III ZR 212/51 - LM BGB § 836 Nr. 2). Unbeschadet dessen kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebäudeunterhaltungspflicht im Sinne von § 838 BGB auch bei einem beschränkten - etwa auf die Sorge für die Standsicherheit zum Schutze des Verkehrs beschränkten - Aufgabenbereich gegeben sein (Senatsurteil vom 8. Juli 1953 - VI ZR 325/52 - LM BGB § 838 Nr. 3). So hat der Senat den Verwalter eines (durch Kriegseinwirkung) beschädigten Gebäudes als unterhaltungspflichtig im Sinne von § 838 BGB behandelt, obwohl seine Verpflichtung nur darin bestand, bei Gefahr der Baupolizei Meldung zu erstatten und ggf. den Abbruch des Gebäudes zu veranlassen (Senatsurteil aaO). Ähnlich hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Verwalter eines Gebäudes, der auf bauliche Mängel zu achten und zu entscheiden hatte, welche Instandsetzungen auszuführen seien, ungeachtet dessen als gebäudeunterhaltungspflichtig im Sinne von § 838 BGB angesehen, daß er für größere Instandsetzungsmaßnahmen der Zustimmung des Eigentümers bedurfte (BGHZ 6, 315, 317 f. mit Anm. Pagendarm LM § 838 zu Nr. 2). Diese Rechtsprechung bezieht ihre innere Rechtfertigung aus dem Regelungszusammenhang, in dem § 838 BGB steht. Die Vorschrift will eine Haftung, wie sie nach §§ 836, 837 BGB den Eigenbesitzer bei Einsturz des Gebäudes oder bei Ablösung von Gebäudeteilen trifft, auch demjenigen auferlegen, der, ohne Eigenbesitzer zu sein, dafür verantwortlich ist, daß andere durch das Gebäude nicht zu Schaden kommen, sofern ihn der Eigentümer auch befugt hat, die entsprechenden baulichen Maßnahmen dafür zu veranlassen. Gebäudeunterhaltungspflichtig im Sinne von § 838 BGB ist daher, wer in diesem Sinne die Zuständigkeit übernommen hat, dafür zu sorgen, daß keine Schäden durch Einsturz des Gebäudes oder die Ablösung von Gebäudeteilen entstehen.

Hiervon ausgehend ist eine Gebäudeunterhaltungspflicht. des Beklagten im Sinne von § 838 BGB zu bejahen. Aus dem Mietvertrag mit der Streitverkündeten, der angesichts des rechtsfehlerhaften Auslegungsansatzes des Berufungsgerichts der eigenständigen - ersetzenden - Auslegung durch den erkennenden Senat unterliegt, ergibt sich, daß die Streitverkündete mit dem Zustand der Scheune nichts zu tun haben wollte und die Verantwortlichkeit für die Gebäudebeschaffenheit sowie die Haftung für etwa mit dem Zustand der Scheune zusammenhängende Schäden bei dem Beklagten liegen sollte: Auf der einen Seite erfolgte die Vermietung in dem vorhandenen Zustand ohne Gewähr für Güte und Beschaffenheit sowie Eignung zu dem vorgesehenen Zweck unter Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Darüber hinaus erklärte sich die Streitverkündete ausdrücklich als an der Erhaltung der Gebäudesubstanz nicht interessiert, weshalb die Instandsetzung und Erhaltung zu Lasten des Beklagten gehe (§ 4 Abs. 1), der mithin das Objekt auf seine Kosten instandzusetzen habe (§ 4 Abs. 4). Auf der anderen Seite übernahm der Beklagte gegenüber der Streitverkündeten und Dritten die gesetzliche Haftung für alle mit der Benutzung der Scheune in Zusammenhang stehenden Schäden und verpflichtete sich, die Streitverkündete, sollte sie wegen derartigen Schäden in Anspruch genommen werden, von der Haftung freizustellen (§ 5 Abs. 1), ferner, bei Frost, Eis und Schnee für die Begehbarkeit des Zugangsweges und des Vorplatzes zu sorgen (§ 5 Abs. 3), etwaige Haftpflichtversicherungen nach seinem Ermessen und auf seine Kosten abzuschließen (§ 5 Abs. 4) sowie das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten (§ 6). Alles dies läßt im Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran, daß der Beklagte in die Gebäudezuständigkeit einrücken sollte. Er unterliegt daher der Haftung nach § 838 BGB.

b) Daß der streitgegenständliche Schaden auf der Ablösung eines Gebäudeteils im Sinne von § 838 BGB beruht, bedarf keiner näheren Begründung und wird auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

c) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte im Sinne von § 838 i.V.m. § 836 Abs. 1 S. 2 BGB zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

aa) Zum einen reicht insoweit für den hier in Frage stehenden Schaden nicht aus, daß der Beklagte das Tor verschlossen gehalten hat. Denn er hat den Brüdern K. die Scheune für die Lagerung von Heu zur Verfügung gestellt und ihnen einen Schlüssel überlassen. Damit hat er einen, wenn auch beschränkten, Verkehr eröffnet. Dementsprechend hatte er in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die in diesem Rahmen mit der Scheune und ihren Einrichtungen in Berührung kommenden Personen vor Schäden tunlichst bewahrt wurden. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger als Helfer der Brüder K.. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß sich die Brüder K. beim An- und Abfahren des Heus weiterer Personen bedienen würden. Eine derartige Aushilfe, sei es durch bezahlte Kräfte oder auf nachbarlicher Basis, ist in landwirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier in Frage stehen, jedenfalls nicht fernliegend. Der Beklagte hatte deshalb auch zum Schutze solcher Helfer der Brüder K. die den Umständen nach gebotenen Vorkehrungen zu treffen.

bb) Zum anderen war der Beklagte nicht etwa deshalb von Vorkehrungen gegen die von der Betätigung des Tores ausgehenden Gefahren entbunden, weil es sich um ein erkennbar baufälliges Gebäude handelte und auch das Tor selbst ersichtlich älteren Baujahrs war. Zwar braucht der Gebäudeunterhaltspflichtige des § 838 BGB ebensowenig wie der Eigenbesitzer des § 836 BGB (s. insoweit Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337) alle Gefahren der in diesen Vorschriften beschriebenen Art vollständig auszuschließen. Insoweit gelten auch für die Haftung aus §§ 836 bis 838 BGB, die nur spezielle Fälle der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht betreffen, die für diese entwickelten allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze. Danach sind für die Anforderungen an die Gefahrensicherung insbesondere die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (s. Senatsurteil aaO). Indessen war hier nicht erkennbar, daß der linke Torflügel, weil nicht - wie der rechte - durch einen Überwurfbügel gesichert, aus der Führung springen konnte, so daß insoweit von einer Gefahr "die vor sich selbst warnt", keine Rede sein kann.

cc) Daß dem Beklagten selbst hätte auffallen müssen, daß das Tor nicht sicher funktionierte, kann dagegen nicht zweifelhaft sein. Er war aufgrund seiner insoweit mit der Gebäudeunterhaltungspflicht deckungsgleichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die Sicherheit des - von den Brüdern K. und ihren etwaigen Helfern mitbenutzten - Tores zu überprüfen und regelmäßig zu kontrollieren. Dem ist er ersichtlich nicht gerecht geworden. Nach dem von dem Berufungsgericht wiedergegebenen Beweisergebnis hatten die Brüder K. vor dem Unfall des Klägers schon mehrmals erlebt, daß das Tor aus der Führung sprang. Dann aber hätte der dem zugrundeliegende Defekt auch dem Beklagten bei einer Überprüfung der Betriebssicherheit des Tores nicht verborgen bleiben können.

dd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte sich der Beklagte auch nicht darauf verlassen, daß die Brüder K. etwaige Helfer von sich aus auf die von dem Tor ausgehenden Gefahren hinweisen wurden. Es ist nicht festgestellt, daß er auch nur wußte, daß den Brüdern K. diese Gefahren bekannt waren. Nach dem von dem Berufungsgericht mitgeteilten Beweisergebnis hatten sie entsprechende Erfahrungen vielmehr hinter dem Rücken des Beklagten gemacht. Aber selbst wenn der Beklagte gewußt hätte, daß die Brüder K. über den Zustand des Tores informiert waren, durfte er sich nicht mit der Erwartung beruhigen, daß sie etwaige Helfer ihrerseits instruieren würden. Er war vielmehr gehalten, dies durch eine unmißverständliche Absprache mit ihnen sicherzustellen und sich zu vergewissern, daß ihnen die Notwendigkeit, etwaige Helfer zu warnen und zu einer gefahrlosen Handhabung des Tores anzuhalten, tatsächlich bewußt war (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517).

d) Nach alledem ist der Beklagte dem Kläger nach § 838 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nichts Sachdienliches vorgetragen. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhange darauf abgestellt hat, daß das Tor bei normaler Benutzung nicht aus der Führung sprang, sondern weitere Umstände hinzutreten mußten wie beispielsweise eine schwungvolle Betätigung oder ein Aushebeln beim Gleiten des Tores über auf dem Boden liegende Gegenstände, läßt sich hieraus ein Mitverschulden des Klägers nicht ableiten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, wenn er das schwere Tor mit einer gewissen Kraftentfaltung - wie aber nicht einmal behauptet - betätigt hätte. Mit der von dem Berufungsgericht alternativ in Betracht gezogenen Möglichkeit, daß das Tor schon beim Gleiten über am Boden liegende Gegenstände aus der Führung geraten und herunterfallen konnte, brauchte er in keinem Falle zu rechnen.

4. Hiernach war dem Klagebegehren unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 Hlbs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993044

BGHR BGB § 836 Abs. 1 Satz 2 Sorgfaltspflicht 1

BGHR BGB § 838 Übernahme 1

WM 1990, 1878

VersR 1990, 1280

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