Rz. 177

Auch wenn der Rechtsanwalt nur eingeschränkt beauftragt ist (vgl. Rdn 31), kann eine Nebenpflicht bestehen, seinen Auftraggeber auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen (vgl. Rdn 16, § 1 Rdn 61). Bei einem Prozessmandat wird vorausgesetzt, dass für den Rechtsanwalt ersichtlich ist, dass bei Verlust des Rechtsstreits Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Auftraggeber insoweit nicht anderweitig beraten wird. Auch hier darf der Rechtsanwalt seine Aufgabe nicht völlig isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers sehen. Vielmehr hat er die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen; dies gilt insb. für den Verlust von Ansprüchen, die gegen Dritte – selbstständig oder bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits – in Betracht kommen. Obwohl das Mandat auf die Verfolgung des Anspruchs gegen eine bestimmte Partei beschränkt ist, gehört es zu dem Auftrag des Rechtsanwalts zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht, und seinen Auftraggeber ggf. zu belehren, welche Maßnahmen zur Vermeidung rechtlicher Nachteile erforderlich sind.[738] Eine Nebenpflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass neben den Ansprüchen, die Gegenstand des Auftrags sind, auch solche gegen Dritte zu verjähren drohen, scheidet aber dann aus, wenn der mögliche Gegenstand der Beratung bei der Auftragserteilung ausdrücklich ausgeklammert worden ist.[739]

Zwar muss auch ein Steuerberater den Mandanten vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind. Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage aber anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder auf den ersten Blick erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt.[740]

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