Rz. 31

Kann ein umfassendes Mandat mit einer Weisung des Auftraggebers (§§ 665, 675 Abs. 1 BGB) oder aber ein beschränkter Auftrag erteilt worden sein, so ist der Wille der Vertragspartner im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB); es spricht für ein beschränktes Mandat, wenn der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit sein sollte, den Mandanten auf erkennbare Risiken und Nachteile seiner Auftragserklärung hinzuweisen.[199] Verbindet der Mandant nämlich mit einem unbeschränkten Auftrag eine Weisung, so ist diese für den Anwalt ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn dem Auftraggeber bei ihrer Ausführung Nachteile drohen; in diesem Falle hat der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen und dessen Antwort abzuwarten[200] (vgl. Rdn 347 ff.).

[199] BGH, WM 1997, 1392, 1394.
[200] BGH, WM 1997, 1392, 1393 f.

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