Rz. 507

Ausfall- und Ersatzhaftung treffen alle Großelternteile anteilig im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sie sind nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 untereinander gleichrangige (Teil-)Schuldner, da sich § 1607 nicht auf den Stamm des ausfallenden Elternteils beschränkt.[678]

 

Rz. 508

 

Praxistipp

Wenn ein Großelternteil das (Enkel-)Kind bereut, leistet er nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 entsprechend Unterhalt durch Betreuung, worauf er sich gegenüber den übrigen Sekundärschuldnern berufen kann.[679]

[679] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 793.

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