Leitsatz

Ein volljähriges Kind nahm seine Großmutter väterlicherseits auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die für die beabsichtigte Klage beantragte Prozesskostenhilfe wurde vom Familiengericht nicht gewährt.

Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die gegen die Großmutter väterlicherseits gerichtete Klage schon deswegen für nicht schlüssig, weil der Kläger zum Vorhandensein und der Einkommens- und Vermögenssituation eventuell weiterer noch lebender Großeltern nichts vorgetragen habe. Die Beklagte hafte neben etwaigen weiteren Großelternteilen - auch mütterlicherseits - gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nur anteilig in Form einer Teilschuld, so dass sich der Umfang des Anspruchs gegen sie nur ermitteln lasse, wenn sich auch die Haftungsanteile der übrigen aufgrund deren Einkommens- und Vermögenslage bestimmen ließen.

Eine originäre Ersatzhaftung der Großeltern komme nur beim Ausfall beider Elternteile in Betracht. Die Ersatzhaftung nach § 1607 BGB beschränke sich nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils, sondern erfasse zwingend alle Großeltern (OLG Jena v. 6.9.2005 - 1 WF 240/05, OLGReport Jena 2006, 102 = FamRZ 2006, 569; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1926; OLG Frankfurt v. 11.12.2003 - 2 UF 181/03, FamRZ 2004, 1745, 1746).

Bei der Auslegung des § 1607 BGB, die sich nicht allein am Wortlaut zu orientieren habe, sei § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten.

Prozesskostenhilfe sei daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu gewähren.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 27.03.2007, 6 WF 18/07

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