Rz. 266

Auch wenn wechselseitige Anträge auf Scheidung gestellt werden, ist nur von dem 1-fachen Wert auszugehen; es liegt insoweit Gegenstandsidentität im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor (vgl. dazu auch Rdn 180).[244]

[244] Schneider/Herget, Ehesachen, Rn 1263.

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