Rz. 144

Bei einseitigen erbvertraglichen und nicht wechselbezüglichen Verfügungen in Ehegatten- oder Lebenspartnertestamenten gelten dieselben voranstehenden Auslegungsregeln wie bei Einzeltestamenten.[193]

 

Rz. 145

Bei vertragsgemäßen Verfügungen in Erbverträgen und wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten findet neben § 133 BGB auch § 157 BGB Anwendung. Bei der Auslegung sind daher neben dem subjektiven Willen des Erblassers auch die objektive Erklärungsbedeutung und der Empfängerhorizont des Gegenübers maßgebend.[194]

Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist bei einer Auslegung auch dahingehend zu prüfen, ob sie mit dem Willen des anderen Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übereinstimmt.[195] Lässt sich bei der Auslegung der einzelnen Verfügung eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss auf den Willen des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht.

[193] MüKo/Leipold, § 2084 Rn 98 ff.
[194] BGHZ 106, 359; MüKo/Leipold, § 2084 Rn 51.

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