Rz. 7

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden häufig nach dem Gegenstandswert berechnet, um den es in der betreffenden Angelegenheit geht (§ 2 Abs. 1 RVG). Man spricht hier auch von Wertgebühren. Siehe auch Rdn 105 ff.

Nun gibt es auch viele Angelegenheiten, in denen es um keinen in Geld bestimmbaren Wert geht. In diesen Fällen werden die Gebühren im RVG unabhängig von einem Gegenstandswert gesetzlich vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei insbesondere um strafrechtliche Angelegenheiten und um Ordnungswidrigkeiten.

 

Rz. 8

Die Höhe der Gebühren ist für jeden einzelnen Gebührentatbestand in dem als Anlage 1 zum RVG abgedruckten Vergütungsverzeichnis vorgeschrieben. In diesem Verzeichnis finden Sie jeweils unter einer vierstelligen Nummer zu jedem Gebührentatbestand entweder den Gebührensatz bei Wertgebühren oder die Höhe der Gebühr in Euro bei den anderen Gebühren. Bei den Rahmengebühren ist bei Satzrahmengebühren ein Gebührensatzrahmen (z. B. von 0,5 bis 2,5) und bei Betragsrahmengebühren ein Betragsrahmen (z. B. von 44,00 EUR bis 396,00 EUR) angegeben.

Weiterhin regelt das Vergütungsverzeichnis auch die am häufigsten vorkommenden Auslagen des Rechtsanwalts.

 

Rz. 9

In § 2 Abs. 2 RVG wird auch auf die übliche Rundungsregel hingewiesen: Geldbeträge werden auf drei Stellen nach dem Komma berechnet und dann auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; dabei wird aufgerundet wenn die dritte Nachkommastelle 0,5 Cent oder mehr beträgt, ansonsten wird abgerundet.

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