Rz. 105
Die Gebühren des Rechtsanwalts werden häufig nach dem Gegenstandswert berechnet, um den es in der betreffenden Angelegenheit geht (§ 2 Abs. 1 RVG). Man spricht hier auch von Wertgebühren. Siehe auch Rdn 7 ff.
Rz. 106
Um den Betrag einer bestimmten Gebühr in Euro zu ermitteln, benötigen Sie zwei Angaben, nämlich
▪ | den Gebührensatz für die betreffende Gebühr, den Sie aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG entnehmen können und |
▪ | die Gebühr aus der Tabelle, die Sie aus der dem RVG als Anlage 2 beigefügten Tabelle ablesen können (§ 13 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei den in der Tabelle aufgeführten Gebühren handelt es sich um die zu der jeweiligen Wertstufe gehörenden Gebühren, die sozusagen für den Gebührensatz 1,0 gelten. |
Die konkrete Gebühr ermitteln Sie dann, indem Sie die aus der Tabelle abgelesene Gebühr mit dem aus dem Vergütungsverzeichnis entnommenen Gebührensatz multiplizieren.
Hinweis:
Die in § 13 Abs. 1 S. 2 RVG enthaltene Aufstellung regelt nur den Aufbau der Gebührentabelle, die in der Anlage 2 zum RVG abgedruckt ist, und dient nicht dazu, aus ihr die Gebühren direkt abzulesen. Sie werden jedoch die Angaben aus der Darstellung in § 13 Abs. 1 S. 2 RVG benötigen, um Gebühren auszurechnen, wenn der Gegenstandswert höher als 500.000,00 EUR liegt, da bei diesem Wert die Tabelle in Anlage 2 endet.
Verwenden Sie also zum Berechnen der Gebühren nur die Tabelle in Anlage 2 und auch nicht die Tabelle aus § 49 RVG, die nur dann gilt, wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Rz. 107
Die Gebührentabelle für den Gebührensatz 1,0 befindet sich in Anlage 2 am Ende des RVG.
Schließlich ist in § 13 Abs. 2 RVG noch der Mindestbetrag einer Gebühr vorgeschrieben; danach beträgt die Mindestgebühr 15 Euro.
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