Rz. 105

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden häufig nach dem Gegenstandswert berechnet, um den es in der betreffenden Angelegenheit geht (§ 2 Abs. 1 RVG). Man spricht hier auch von Wertgebühren. Siehe auch Rdn 7 ff.

 

Rz. 106

Um den Betrag einer bestimmten Gebühr in Euro zu ermitteln, benötigen Sie zwei Angaben, nämlich

den Gebührensatz für die betreffende Gebühr, den Sie aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG entnehmen können und
die Gebühr aus der Tabelle, die Sie aus der dem RVG als Anlage 2 beigefügten Tabelle ablesen können (§ 13 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei den in der Tabelle aufgeführten Gebühren handelt es sich um die zu der jeweiligen Wertstufe gehörenden Gebühren, die sozusagen für den Gebührensatz 1,0 gelten.

Die konkrete Gebühr ermitteln Sie dann, indem Sie die aus der Tabelle abgelesene Gebühr mit dem aus dem Vergütungsverzeichnis entnommenen Gebührensatz multiplizieren.

 

Hinweis:

Die in § 13 Abs. 1 S. 2 RVG enthaltene Aufstellung regelt nur den Aufbau der Gebührentabelle, die in der Anlage 2 zum RVG abgedruckt ist, und dient nicht dazu, aus ihr die Gebühren direkt abzulesen. Sie werden jedoch die Angaben aus der Darstellung in § 13 Abs. 1 S. 2 RVG benötigen, um Gebühren auszurechnen, wenn der Gegenstandswert höher als 500.000,00 EUR liegt, da bei diesem Wert die Tabelle in Anlage 2 endet.

Verwenden Sie also zum Berechnen der Gebühren nur die Tabelle in Anlage 2 und auch nicht die Tabelle aus § 49 RVG, die nur dann gilt, wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Rz. 107

Die Gebührentabelle für den Gebührensatz 1,0 befindet sich in Anlage 2 am Ende des RVG.

Schließlich ist in § 13 Abs. 2 RVG noch der Mindestbetrag einer Gebühr vorgeschrieben; danach beträgt die Mindestgebühr 15 Euro.

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