Rz. 443

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Forderungsinkasso durch ein konzernverbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG berufsrechtlich keine Rechtsdienstleistung darstellt. Es ist ohne Erlaubnis zulässig. Etwas anders gilt erst dann, wenn auch rechtlich und wirtschaftlich fremde Forderungen beigetrieben werden.

 

Rz. 444

In kostenrechtlicher Hinsicht ist das echte Konzerninkasso nicht anders zu behandeln als das Inkasso durch ein rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen oder einen Rechtsanwalt. Es macht also für die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten keinen Unterschied, ob der Gläubiger das Forderungsinkasso selbst betreibt, es durch ein konzerngebundenes Unternehmen, ein unabhängiges Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt betreiben lässt. Es besteht zunächst in allen Fällen ein Anspruch auf die Inkassokosten dem Grunde nach, sofern zunächst das Gläubigerunternehmen den Verzug begründet und den Schuldner auf die nachfolgende Einschaltung eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwaltes bei fortgesetzter Nichtleistung hinweist. Auf den Punkt gebracht, nicht die Organisationsform des Forderungsinkasso beschreibt die Grenzen der Erstattungsfähigkeit, sondern die Frage nach der vorherigen Erfüllung der Eigenobliegenheiten des Gläubigers (Rechnung, Erstmahnung, ggf. Hinweis auf Einschaltung externer Rechtsdienstleister).

 

Rz. 445

Der Höhe nach sieht sich der Anspruch den gleichen möglichen Einwendungen des Schuldners ausgesetzt wie die Forderungen sonstiger Inkassodienstleister auf Erstattung von Inkassokosten. Insbesondere sind die Grenzen des § 13e RDG zwar nicht unmittelbar, aber über § 254 Abs. 2 BGB und dem dort niedergelegten Kostenminderungsgebot zu beachten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

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