Rz. 277

Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG[563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[564] oder prozessualen[565] Recht zu suchen. Es handelt es sich um eine konkretisierende Ergänzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, soweit es um die Höhe der erstattungspflichtigen Inkassokosten geht.[566] Insoweit trifft § § 13e RDG auch keine Aussage darüber, ob Inkassokosten im konkreten Fall dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Aus der Existenz der Norm lässt sich allerdings im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie entnehmen, dass der Gesetzgeber Inkassokosten als Teil der Rechtsverfolgungskosten abstrakt-generell dem Grunde nach für erstattungsfähig erachtet.

Die frühere Regelung in § 4 Abs. 5 RDGEG betraf nur die vorgerichtlichen Inkassokosten, nicht aber das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung,[567] wurde in § 13e RDG, gilt nunmehr umfassend und führt zu einer Gleichbehandlung von anwaltlichem und nichtanwaltlichem Inkasso. Sie gilt zwar nach ihrem Wortlaut nicht für anwaltliche Inkassoleistungen. Nach allgemeiner Meinung kann der Gläubiger bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aber ohnehin nicht mehr als die Vergütung nach dem RVG verlangen.

Nach den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 5 RDGEG[568] sollten zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung kodifiziert werden, die seit jeher über § 254 Abs. 2 BGB die Inkassokosten der Höhe nach auf die vergleichbaren Kosten eines Rechtsanwaltes begrenzt haben.[569] Insoweit kann zur Auslegung der Norm auf die zu § 254 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zugleich sollte die Norm dazu dienen, für den Schuldner Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen den Kosten der verschiedenen Rechtsdienstleister herzustellen. RVG-Rechner im Internet lassen ihn nun sehr schnell erkennen, ob die geltend gemachten Inkassokosten nicht höher liegen als diejenigen eines Rechtsanwaltes.

 

Hinweis

Über den möglicherweise missverständlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus ergibt sich damit aus dem Gesetzeszweck (Transparenz) wie dem Gesetzgebungsverfahren, dass die Erstattung der Vergütung des Inkassodienstleisters nicht nur der Summe nach den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nicht übersteigen darf, sondern auch in den Einzelgebühren und den Auslagen jeweils die Einzelbestimmung des RVG Maßstab der Erstattungsfähigkeit dem Grunde wie der Höhe nach ist. Der Inkassodienstleister muss also seit dem 9.10.2013 im Außenverhältnis nach den Gebührenziffern und Anmerkungen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und den Bestimmungen des RVG im Übrigen abrechnen und die Terminologie und Begrifflichkeiten des RVG beachten.

An diesen Grundsätzen hat sich mit der Reform zum 1.10.2021 und der Überführung von § 4 Abs. 5 RDGEG in § 13e RDG im Kern nichts geändert.[570] Sie wurde der Bedeutung wegen vom RDGEG in das RDG überführt, auch um das Einführungsgesetz auf absehbare Zeit aufheben zu können und deutlich zu machen, dass deren Einhaltung nach dem UKlaG[571] verfolgt werden kann.[572]

 

Hinweis

Deutlich hat der Gesetzgeber aber die Zielsetzung der Reform noch einmal formuliert:[573] "... Zielsetzung des Entwurfs ist es, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, und Inkassodienstleister insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Vergütung insgesamt gleichzustellen, da sie die gleiche Leistung erbringen ..."

[563] Als Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 5 RDGEG. Die Regelung findet sich nach dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BGBl I 2020, 3320 in § 13b RDG. Mit dem Gesetz für verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, BGBl I 2021, 3415 wurde die Bestimmung dann in § 13e RDG umbenannt.
[564] Vertragliche Ansprüche, Verzug nach § 280, 286 BGB oder auch die §§ 823 ff. BGB kommen als Anspruchsgrundlagen für den Erstattungsanspruch in Betracht.
[565] Hier sind vor allem die §§ 91 ff. ZPO und § 788 ZPO zu nennen.
[566] BT-Drucks 17/13507.
[567] Hier findet sich die maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 RDGEG.
[568] An dem der Autor als Sachverständiger des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages teilgenommen hat.
[569] BT-Drucks 17/14216, S. 6.
[570] BT-Drucks 19/20348, S. 51.
[572] BT-Drucks 19/20348, S. 51.
[573] BT-Drucks 19/20348, S. 51.

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