Rz. 310

In § 22 Abs. 2 RVG wird der Höchstwert in derselben Angelegenheit mit 30 Millio­nen EUR geregelt. Bei der Vertretung mehrerer Personen wegen verschiedener Gegenstände beträgt der Wert für jede Person 30 Millionen EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen EUR. Die Grenze von 30 Millionen EUR findet sich ebenfalls in § 39 Abs. 2 GKG wieder. Für die Erbringung von Inkassodienstleistungen keine wirklich praxisrelevante Frage.

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