Rz. 309

Ist der Rechtsdienstleister in derselben Angelegenheit mit der Geltendmachung von mehreren Gegenständen beauftragt, hat er die Werte dieser Vielzahl an Gegenständen gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Das Vorliegen mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit wird grundsätzlich bejaht, wenn der Rechtsdienstleister eine einheitliche Bearbeitung vornehmen kann, die Gegenstände verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden könnten. Ein innerer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Gegenstände nach der Zielsetzung des Auftrages zusammengehören.[619]

 

Beispiel

Der Rechtsdienstleister wird von seinem Mandanten beauftragt, eine Forderung durchzusetzen für die Lieferung eines Kühlschrankes mit einem Kaufpreis von 999 EUR und für die Montage in Höhe von 80 EUR. Der Wert beläuft sich nach Addition auf 1.079 EUR.

Eine Addition mehrerer Gegenstände ist ebenfalls vorzunehmen, wenn innerhalb eines Auftrages der Rechtsdienstleister zunächst beauftragt wird, eine Forderung durchzusetzen, die sich dann durch Zahlung erledigt hat, jedoch eine weitere Forderung zum Gegenstand der weiteren anwaltlichen Tätigkeit führt.

 

Beispiel

Der Mandant beauftragt den RA mit der Durchsetzung seiner Mietforderungen in Höhe von monatlich 500 EUR für die Monate März, April und Mai. Der Mieter zahlt die Mieten März und April. Der Rechtsdienstleister wird im laufenden Verfahren mit der weiteren Geltendmachung der zwischenzeitlich fällig gewordenen Mieten Juni und Juli beauftragt. Auch wenn zunächst und später jeweils Mietforderungen von 1.500 EUR realisiert werden sollen, stellen die Mieten der unterschiedlichen Monate gesonderte Gegenstände dar, so dass sich bei Zusammenrechnung aller geforderter Mieten ein Gegenstandswert von 2.500 EUR (5 Monate à 500 EUR) ergibt. Eine gleichzeitige Geltendmachung der Ansprüche ist für eine Zusammenrechnung aller Ansprüche nicht erforderlich.[620]

Das Erfordernis einer Zusammenrechnung und das – gebührenrechtlich – günstigere Ausgehen von Einzelwerten kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn eine verfahrensrechtlich zweckmäßige gemeinsame Verfolgung der Ansprüche nicht mehr in Frage kommt. So muss der Rechtsdienstleister etwa mit der Titulierung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren nicht zuwarten, nur weil sich eine weitere Forderung andeutet.

[619] BGH, NJW-RR 2016, 883–884, RVGreport, 6/2016, S. 216.
[620] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, Anhang VI, Rn 337 ff.

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