Rz. 306

Regelungen über die vom Rechtsanwalt für seine Gebühren zugrunde zu legenden Gegenstandswerte finden sich in den §§ 22 ff. RVG. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist zunächst in gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahren auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin auf das GKG. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Gericht ist für den Rechtsanwalt nach § 32 RVG und damit über § 13e RDG auch für den Inkassodienstleister maßgebend. Zur Streitwertbemessung greift das Gericht hier auf die §§ 3960 GKG und über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf §§ 3 ff. ZPO zurück. § 23 RVG ist als allgemeine Wertvorschrift zu verstehen.

Für die Tätigkeiten eines Rechtsdienstleisters außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG ggfs. i.V.m. § 13e RDG ebenfalls die zuvor genannten Wertvorschriften, sofern der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dementsprechend sind in den überwiegenden Fällen bei der Bezifferung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Gebühren dieselben Wertvorschriften für die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit anzuwenden.

Den hier erörterten Inkassodienstleistungen als Ausgangspunkt der Beauftragung des Rechtsdienstleisters liegen schon nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 RDG Forderungen in Form von Zahlungsansprüchen zugrunde. An der Anwendbarkeit von §§ 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 34, 43 GKG ist mithin nicht zu Zweifeln.

Vorgerichtlich ist deshalb ebenso wie im gerichtlichen Mahnverfahren und im streitigen Erkenntnisverfahren auf die Hauptforderung als Gegenstandswertbestimmend abzustellen. Die Nebenforderungen, mithin Mahnspesen, Ermittlungskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (für Zustellungen), Zinsen und die Vergütung der Rechtsdienstleister bleiben mithin bei der Gegenstandbestimmung außer Betracht.

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