Rz. 3

Unter Beratung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG versteht man einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft des Rechtsanwalts.

"Rat" ist die Empfehlung für das Verhalten in einer konkreten Angelegenheit.[3]

"Auskunft" ist die Darlegung rechtlicher Gegebenheiten, die nicht im Hinblick auf einen ersichtlich bestimmten Zweck erfolgt.[4]

 

Rz. 4

Rat und Auskunft zu erteilen, gehört zu jeder anwaltlichen Tätigkeit. Eine Vergütung gem. § 34 RVG findet nur dann statt, wenn Rat und Auskunft isoliert stehen und "…nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen". Hat z.B. der Mandant den Auftrag erteilt, Kindesunterhalt einzuklagen, und kommt dann noch einmal, um sich eine Auskunft über den Inhalt der Düsseldorfer Tabelle geben zu lassen, fällt keine Auskunftsgebühr an, weil bereits Nr. 3100 VV RVG eingreift. Erteilt der Mandant den Auftrag, außergerichtlich vom Gegner Unterhaltszahlungen zu fordern, und lässt er sich in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit einer eventuellen gerichtlichen Geltendmachung durch Klage oder Mahnbescheid beraten, kommt gleichfalls eine Gebühr gem. § 34 RVG nicht in Frage, weil Nr. 2300 VV RVG eingreift. Die Ausschließlichkeit besteht nur im Verhältnis zwischen der Beratungsgebühr und den Betriebsgebühren (Nrn. 2300, 3100 VV RVG). Dagegen ist die Beratungsgebühr neben der Einigungsgebühr möglich (str., vgl. § 11 Rdn 31, 35) und fällt z.B. an, wenn der Anwalt zu der Einigung geraten hat, die der Mandant ohne ihn abschließt (hat der Anwalt an der Erarbeitung des Einigungsvertrages mitgewirkt, findet Nr. 2300 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG Anwendung (str.), vgl. § 3 Rdn 7). Will der Mandant durch die Beratung sich vergewissern, ob und welchen Auftrag er erteilten sollte, liegt ein Beratungsmandat vor. Ist der Mandant bereits zu einem gerichtlichen Vorgehen entschlossen und will er nur über Aussicht, Taktik und dergleichen informiert werden, ist ein unbedingter Auftrag gem. Nrn. 3100 ff. VV RVG anzunehmen, der die Beratungstätigkeit mit umfasst.[5]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 7; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 29.
[4] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 12; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 29.
[5] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge