Rz. 31

Die Einigungsgebühr tritt niemals allein auf. Je nach Sachlage wird sie von den Gebühren der Nrn. 3100 f., 2300 VV RVG oder auch § 34 RVG (str., vgl. Rdn 35) begleitet. Auch die Gebühren gem. Nrn. 3400, 3401 VV RVG können Begleitgebühr der Einigungsgebühr sein. Alle diese Betriebsgebühren sind vom Entstehen der Einigungsgebühr unabhängig. Sie gelten die Tätigkeit des Anwalts ab, ob es nun zur Einigung kommt oder nicht.

 

Rz. 32

Wird bei Gericht eine Einigung über eine (hier) nicht anhängige Sache protokolliert, fällt die Gebühr mit 0,8 an (sog. Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG); erfolgt diese Protokollierung vor dem Beschwerdegericht, beträgt die Verfahrensdifferenzgebühr 1,1 (Anm. 2 zu Nr. 3201 VV RVG). In beiden Fällen kann auch eine Terminsgebühr anfallen (sog. Terminsdifferenzgebühr, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104, Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG; im Beschwerdeverfahren Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG).

 

Rz. 33

Die durch die Protokollierung der anderwärts anhängigen Sache im vorliegenden Verfahren entstandenen Erhöhungen bei der Verfahrens- oder Terminsgebühr sind aber im Umfang des Mehrverdienstes bei den dort entstandenen Verfahrens- bzw. Terminsgebühren anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104; Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201; Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG) (Rechenbeispiel Fall (6) Rdn 122). Die Begleitgebühren entstehen in diesen Fällen nur in dem Verfahren, in dem die Vereinbarung protokolliert wird. In diesem Verfahren entsteht auch die Einigungsgebühr, nicht etwa in der anderen Sache, deren Gegenstand hier mitverglichen wird.[56]

 

Rz. 34

Der Auftrag, durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen eine Einigung zu erzielen, ist grundsätzlich – wie oben (s. § 4 Rdn 2 ff.) ausgeführt – ein außergerichtlicher Auftrag (str.), und zwar auch dann, wenn im Falle des Gelingens die Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden soll und ebenso, wenn im Falle des Misslingens ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden soll. Es entstehen die Gebühren gem. Nr. 2300 VV RVG.

 

Rz. 35

Umstritten ist, ob neben den vereinbarten oder dem BGB zu entnehmenden "Gebühren" des § 34 RVG eine Einigungsgebühr verdient werden kann. Die h.M. ist – zutreffend – für den Anfall der Einigungsgebühr.[57] Dies wird aber unter Bezugnahme auf den Einleitungssatz in der Vorb. 1 des VV RVG ("die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren") von anderen verneint.[58] Wenn man den Wortlaut prüft, könnte man zur Vorb. 1 VV RVG auch sagen, dass das Wort "nur" nicht dort steht. Warum sollte z.B. der Anwalt, den der selbstständig verhandelnde Mandant immer wieder aufsucht, um sich Ratschläge für seine Einigungsgespräche zu holen, nicht an einer Einigung mitgewirkt haben? Wer zu einer Beratung kommt, weiß, dass er beraten werden wird und erwartet doch nicht, dass er zum gleichen Honorar auch noch die Mitwirkung an einer Einigung erhält. Schließlich zu dem Konflikt mit einer Honorarvereinbarung i.S.d. § 34 RVG: Das ist m.E. eine ganz andere Frage: Wenn eine Stundensatzvereinbarung getroffen ist, aber ohne weiteren Zusatz, kann man keine Einigungsgebühr fordern; das ist aber keine Frage des § 34 RVG, sondern des allgemeinen Vertragsrechts.

[56] OLG Stuttgart NJW RR 2005, 940; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 311; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1930.
[57] Für die Einigungsgebühr AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, VV 1000 Rn 15; ebenso Mayer/Kroiß/Teubel/Winkler, § 34 Rn 30.
[58] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 10 ff., der sich außer auf den Wortlaut auch darauf stützt, dass gegen eine Einigungsgebühr der Grundgedanke des § 34 spreche, und außerdem, dass neben einem Stundensatz und einer Pauschale nicht ohne weitere Vereinbarung eine Einigungsgebühr entstehen kann.

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