Rz. 114

Die Beispiele 3 und 4 sind nach der Lehre vom unbedingten außergerichtlichen und aufschiebend bedingten gerichtlichen Auftrag gerechnet.

In jeder Angelegenheit ist die Umsatzsteuer angefallen.

 

Rz. 115

 

Fall 1

Die Ehescheidung (Wert: 8.000,00 EUR) ist rechtshängig. Außergerichtlich wird über Scheidungsfolgesachen aufwändig mit Vierergespräch eine Einigung erarbeitet (Wert: 20.000,00 EUR). Die Einigung wird beim Notar beurkundet.

 
Ehescheidung  
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 8.000,00 EUR) 592,80 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 8.000,00 EUR) 547,20 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002VV RVG  
Außergerichtliches Mandat  
2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 20.000,00 EUR) 1.484,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG  
(Wert: 20.000,00 EUR) 1.113,00 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG  
 

Rz. 116

 

Fall 2

Die Ehescheidung (Wert: 8.000,00 EUR) ist rechtshängig, ebenso Folgesachen (Wert: 20.000,00 EUR), nach mündlicher Verhandlung werden die Folgesachen durch eine Einigung erledigt.

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 28.000,00 EUR) 1.121,90 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 28.000,00 EUR) 1.035,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG  
(Wert: 20.000,00 EUR) 742,00 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG  
 

Rz. 117

 

Fall 3

Die Ehescheidung (Wert: 8.000,00 EUR) ist rechtshängig. Mit außergerichtlichem Auftrag wird eine Einigung im Vierergespräch aufwändig erarbeitet und sodann im Scheidungstermin protokolliert. Die Vereinbarung war fix und fertig, es gab keine Diskussion mehr (Wert: 20.000,00 EUR).

 
2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 20.000,00 EUR)     1.484,00 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 8.000,00 EUR)   592,60 EUR  
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG    
(Wert: 20.000,00 EUR) 593,60 EUR    
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 0,75      
(Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG)[134] – 556,50 EUR    
    + 37,10 EUR  
      629,70 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als
1,3 aus 28.000,00 EUR = 1.121,90 EUR,
also keine Kürzung.
1,2 Terminsgebühr Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG 547,20 EUR
(Wert: 8.000,00 EUR)  
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG 1.113,00 EUR
(Wert: 20.000,00 EUR)  
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG  
 

Rz. 118

 

Fall 4

Die Einigung wird außergerichtlich erarbeitet, umfangreich mit Vierergespräch (Wert: 20.000,00 EUR). Im Scheidungstermin (Wert: 8.000,00 EUR) soll diese Vereinbarung protokolliert werden. Im letzten Moment sind noch Probleme aufgetreten. Es wird mit dem Ziel einer Einigung vor dem Scheidungsrichter verhandelt (oder mit dem Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits auf dem Gerichtsgang). Es wird erfolgreich verhandelt und die Vereinbarung protokolliert.

 
2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 20.000,00 EUR)   1.484,00 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 8.000,00 EUR)   592,60 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG    
(Wert: 20.000,00 EUR) 593,60 EUR  
abzgl. Anrechnung der 0,75 Geschäftsgebühr    
(Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG)    
(Wert: 20.000,00 EUR) (wie Fall 3)[135] – 556,50 EUR  
    37,10 EUR
    629,70 EUR
Gem. § 15 abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als    
1,3 aus 28.000,00 EUR = 1.121,90 EUR,    
also keine Kürzung.    
1,2 Terminsgebühr Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG  
(Wert: 28.000,00 EUR)   1.035,60 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG    
(Wert: 20.000,00 EUR)   1.113,00 EUR
zzgl. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG    

Von der Geschäftsgebühr mit 2,0 war die Hälfte, höchstens jedoch 0,75 auf die Verfahrensgebühr von 0,8 anzurechnen (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG).

Die Verfahrensgebühr von 1,3 aus der Ehescheidung und der Betrag, der aus der Verfahrensgebühr von 0,8 nach der Anrechnung übrig geblieben ist, dürfen zusammen nicht mehr als 1,3 aus dem Wert von 28.000 EUR ausmachen, was hier auch nicht der Fall ist (§ 15 Abs. 3 RVG).

 

Rz. 119

Wenn die Vereinbarung ohne jede weitere Diskussion protokolliert wird, deren Gegenstände nirgends rechtshängig sind, fällt aus dem Wert des nirgends anhängigen Gegenstands keine Terminsgebühr an.

 

Rz. 120

Wird dagegen über die Vereinbarung, deren Protokollierung beantragt ist, noch einmal gesprochen, fällt unstr. auch insoweit eine Terminsgebühr an (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG oder Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG). Die Terminsgebühr kann – genauso wie die Verfahrensgebühr – nur einmal anfallen, fällt also aus der Summe der Werte an. Der Verfahrensauftrag liegt im Protokollierungsgesuch; das Gespräch löst die Terminsgebühr aus, wenn es vor Gericht stattfindet und der Einigung dient oder wenn es nicht vor Gericht stattfindet und der Vermeidung (oder Erledigung) eines Rechtsstreits dient.[136]

 

Rz. 121

 

Fall 5

Das Ehescheidungsverfahren (Wert: 8.000,00 EUR) ist rechtshängig. Die Beteiligten selbst verhandeln außergerichtlich über eine Regelung von Scheidungsfolgesachen im Wert von 20.000,00 EUR und einigen sich. Der...

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