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Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO)[2] brach als erster Gesetzgebungsakt der EU gezielt in das Familienrecht ein. Sie trat am 1.3.2001 in Kraft. Die Brüssel II-VO wurde zum 1.3.2005 schon wieder durch die "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" (Brüssel IIa-VO)[3] ersetzt, welche nun die internationale Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Sorgerechtsstreitigkeiten umfassender regelt. Damit verdrängt sie in ihrem Anwendungsbereich insbesondere auch das Haager MSA bzw. das Haager KSÜ. Eine weitere Reform ist aktuell in Arbeit. Ausgenommen ist insoweit allein das Königreich Dänemark, das von seinem Recht zum Opt-out für diese Maßnahmen Gebrauch gemacht hat.[4] Die Durchführungsbestimmungen zur Brüssel IIa-VO in Deutschland wurden in das "Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)" aufgenommen.[5] Außer zivilprozessualen Normen, die die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit aus der EG-Verordnung im nationalen Bereich im erforderlichen Maße ausfüllen, enthält dieses Gesetz allerdings keine Vorschriften des materiellen internationalen Familienrechts.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29.5.2000 (ABl EG L 160/19).
[3] ABl EG L 338/1 vom 23.13.2003; Text mit Einführung von Andrea Schulz z.B. in der Beilage zu NJW-Heft 18/2004 und FPR-Heft 6/2004.
[4] Sog. Dänemark-Protokoll, vgl. Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 65 AEUV.
[5] BGBl 2005 I, 162. Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 31.1.2005 (BGBl I, 162).

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