Rz. 65

In der Rechtsprechung und Literatur[180] finden sich Beispiele der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Eine außerordentliche Kündigung kommt beispielsweise in Betracht bei Arbeitsschutzverletzungen;[181] bei Belästigungen und groben Beleidigungen des Arbeitnehmers;[182] bei sexuellen Belästigungen;[183] bei ausländerfeindlichen Maßnahmen, wenn die Vertrauensbasis zerstört ist;[184] bei Beschäftigungspflichtverletzungen des Arbeitgebers[185] oder Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.[186]

 

Rz. 66

Keine außerordentliche Arbeitnehmerkündigung kommt in Betracht bei geplantem Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers;[187] bei zu geringem Verdienst, Ausnahme: Verdienst deckt das Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht[188] oder Sittenwidrigkeit;[189] Gewissenskonflikt;[190] Verdächtigungen.[191]

 

Rz. 67

Ist eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam und hat der Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers aufgenommen, ist der Antrag des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung erster Instanz im Hauptsacheverfahren zu verurteilen, es zu unterlassen, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Wettbewerber tätig zu werden, begründet. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB.[192]

[180] Vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 149 ff.
[181] Vgl. BAG v. 28.10.1971 – 2 AZR 15/71, AP Nr. 62 zu § 626 BGB; LAG Köln v. 4.4.2019 – 6 Sa 444/18, juris; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 151.
[182] V. Hoyningen-Huene, BB 1991, 2215.
[183] Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 151.
[185] BAG v. 19.8.1976 – 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; bei Weigerung des Arbeitgebers zu vertragsgemäßer Beschäftigung nach erfolgter Abmahnung LAG Köln v. 24.1.2023 – 4 SaGA 16/22, n.v.
[186] Vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 160.
[187] BAG v. 17.10.1969 – 3 AZR 442/68, EzA § 60 HGB Nr. 2.
[188] Vgl. LAG Tübingen v. 24.7.1969 – 4 Sa 42/69, BB 1969, 1312.
[189] Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 154.
[190] Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 127 Rn 155.
[191] Vgl. BAG v. 24.2.1964 – 5 AZR 201/63, AP Nr. 1 zu § 607 BGB.
[192] ArbG Detmold v. 20.10.2021 – 2 Ga 6/21, n.v.

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