Leitsatz (redaktionell)

1. Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der nach der Arbeitszeitordnung zulässigen Arbeitszeit kann dem Arbeitnehmer auch dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben, wenn er zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten.

2. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, daß dieser nicht bereit ist, die Schutzvorschriften der Arbeitszeitordnung zu beachten, dann braucht der Arbeitnehmer vor Ausspruch seiner fristlosen Kündigung nicht zu versuchen, den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit zu bewegen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 626; AZO § 11

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 25.11.1970; Aktenzeichen 5 Sa 449/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437553

BB 1972, 1189

DB 1972, 489

BetrR 1972, 595

ARST 1972, 69

SAE 1973, 10

AP § 626 BGB, Nr 62

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 30

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 30

EzA § 626 nF BGB, Nr 9

PraktArbR BGB § 626, Nr 454

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