Rz. 25
Der Umstand, dass jemand nach einem schadenstiftenden Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht zugleich automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein Anderer Schadenersatz und billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Haftungsnorm (Anspruchsnorm), die einen Dritten dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet; ohne eine solche Norm muss ein Geschädigter seinen Schaden selbst tragen (siehe auch § 3 Rn 17 f.).
aa) Spätschaden
Rz. 26
Auch für Spätschäden gilt dasjenige Haftungsrecht (einschließlich der Haftungsbegrenzung[4]), welches die Verantwortlichkeit für die Primärverletzung/-schädigung bestimmte.[5] Zwischenzeitliche Haftungserleichterungen oder Haftungsverschärfungen zwischen Primärschaden und späterem Schadeneintritt kommen nicht zum Tragen.[6] Es gibt keine Günstigkeitsregel zulasten des Schädigers und zugunsten des Geschädigten (und umgekehrt).
bb) Haftungstatbestände
Rz. 27
Zum Thema
Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 16 StVG Rn 5 ff., Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 50 ff., 270 ff.
(1) Gefährdungshaftung
Rz. 28
Gefährdungshaftungstatbestände finden sich u.a. im AMG, AtomG, HaftPflG, LuftVG, StVG,[7] GenTG, ProdHaftG,[8] UmweltHG und WHG.
(2) Deliktische Haftung
Rz. 29
Haftung aus Delikt regeln vor allem §§ 823 ff. BGB.
(3) Amtshaftung
Rz. 30
Anspruchsgrundlagen bieten u.a. § 839 BGB (Art. 34 GG), BPolG und BLG.[9]
Rz. 30a
In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB sowie aus § 839a BGB.[10] Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 S. 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus.
Rz. 30b
Das vom westdeutschen Gesetzgeber verabschiedete Staatshaftungsgesetz[11] wurde vom BVerfG[12] wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Zwar erstreckt Art 74 Nr. 25 GG mittlerweile[13] die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Staatshaftung, konkrete Bemühungen für eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts gibt es derzeit nicht.
Rz. 30c
In der DDR galt das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) v. 12.5.1969 (GBl I 1969, 34), welches aufgrund des Vertrages der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag Anl. II Kap...
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