Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 4 O 277/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 20.4.2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Unfall vom 1.10.1999 in Trappenkamp, Forstmeisterstraße, entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte eingetreten ist oder noch eintreten wird, wobei die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) insgesamt höchstens bis zu einem Kapitalbetrag von 255.645,94 Euro (= 500.000 DM) oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 15.338,76 Euro (= 30.000 DM) besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 75 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 25 %, von den im Berufungsrechtszugs entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 31 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) erster Instanz fallen dem Kläger 71 % zur Last, von denen des Berufungsrechtszugs 64 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.10.1999 auf der in einem gewerblich genutzten Ortsteil von Trappenkamp belegenen Forstmeisterstraße ereignete.

Der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Kläger befuhr mit einem Spielkameraden von der Erfurter Straße kommend – beide Kinder waren mit Fahrrädern unterwegs – einen gepflasterten in die Forstmeisterstraße einmündenden und von dieser durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzten Verbindungsweg. Ohne anzuhalten fuhr der Kläger auf die Fahrbahn der Forstmeisterstraße und geriet dabei unter den von rechts kommenden Lkw der Beklagten zu 2), der von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) versichert ist. Der Kläger wurde schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) hatte den Lkw rechts neben dem Verbindungsweg auf der linken Fahrbahnseite geparkt. Nach Beendigung eines Ladevorgangs setzte er die Fahrt fort und bewegte den Lkw hierzu in Richtung rechte Fahrbahnseite. Als es zur Kollision kam, befand sich der Lkw etwa in der Fahrbahnmitte.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz zu leisten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Parteivorbringens erster Instanz sowie der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG nach Beweisaufnahme die auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung i.H.v. 70 % gerichtete Klage abgewiesen. Da der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei, schieden Schadensersatzansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass er mit Blick auf materielle Schäden nunmehr die Feststellung einer 100%igen Einstandspflicht der Beklagten erstrebt. Hierzu macht er im wesentlichen geltend, der Unfall beruhe auf einem Verschulden des Beklagten zu 1. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei er, der Kläger, weniger als 15 km/h gefahren. Gehe man von 10 km/h aus, sei er für den Beklagten zu 1) drei Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen. Noch günstiger seien die Reaktionsverhältnisse gewesen, wenn der Beklagte zu 1) in gehöriger Weise rechts gefahren wäre. Seine eigene Unachtsamkeit könne mit Rücksicht auf sein Alter nicht anspruchskürzend in Ansatz gebracht werden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,

a) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle aus dem Unfallereignis vom 1.10.1999 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu 100 % zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte eingetreten ist oder eintreten wird;

b) dass die Beklagten zu 1) und 39 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle aus dem genannten Unfallereignis entstandenen und zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu 70 % zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Berufungsvorbringen entgegen. Das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Jedenfalls aber sei auf der Grundlage ...

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