Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB geht bereits mit der Verletzung des Unterhaltspflichtigen auf den Sozsialhilfeträger über, wenn schon zu dieser Zeit mit dessen Leistungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten ernsthaft zu rechnen ist.

Nach der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes von 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) ist § 90 BSHG a.F. und nicht § 116 SGB X anzuwenden, wenn die Verletzung des Unterhaltspflichtigen vor dem 1. Juli 1983 erfolgt ist, auch wenn sein Tod erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

 

Normenkette

BGB § 844 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 90 a.F.

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 01.09.1994)

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz von Aufwendungen, die er für die Heimunterbringung der am 10. Februar 1964 geborenen Nicole S. gehabt hat.

Nicole S., die seit ihrer Geburt geistig und körperlich schwer behindert ist und deshalb der ständigen Pflege und Aufsicht bedarf, lebte mit Ausnahme eines zeitweiligen Heimaufenthalts in dem Haushalt ihrer Eltern, wo sie von ihrer nicht erwerbstätigen Mutter Hildegard S. betreut wurde, sie erhielt vom Kläger ein monatliches Pflegegeld vor 750,00 DM.

Am 20. April 1983 wurde Hildegard S. bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des Beklagten verschuldet hatte, schwer verletzt. Nicole S. wurde daraufhin ab 23. April 1983 auf Dauer in einem Heim des Klägers untergebracht. Am 19. Juli 1983 verstarb Hildegard S. an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.

Nach Verhandlungen der Parteien über die Kosten der Unterbringung der Nicole S. zahlte der Beklagte dem Kläger im Jahre 1984 einen Vorschuß von 15.000,00 DM. Am 21. Mai 1987 schloß der Beklagte mit Nicole S. einen vormundschaftsgerichtlich genehmigten Abfindungsvergleich über 10.000,00 DM. Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 kündigte der Beklagte dem Kläger die Überweisung eines weiteren Vorschusses von 120.000,00 DM an, wobei er den mit Nicole S. abgeschlossenen Vergleich auf deren „persönliche Ansprüche” bezog, denen er mit Bezug auf den Kläger die „direkten Ansprüche Ihres Hauses” gegenüberstellte, über die noch verhandelt werden müsse. In der Folgezeit zahlte der Beklagte dem Kläger weitere Beträge; vom 23. April 1983 bis 31. Dezember 1988 leistete er insgesamt 255.000,00 DM. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 1991 wurde der Beklagte für den vorgenannten Zeitraum zur Zahlung weiterer 41.220,75 DM verurteilt.

In diesem Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 auf Zahlung von 149.529,55 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Kläger 138.729,55 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die Berufung des Beklagten, mit der er insbesondere einen gesetzlichen Rechtsübergang auf den Kläger verneint und den Erhalt einer vom Kläger behaupteten Überleitungsanzeige vom 31. Mai 1991 bestritten hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der auf § 844 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 1 PflVG gegründete Schadensersatzanspruch der Nicole S. gegen den Beklagten in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen sei, da dieser zeitlich und sachlich kongruente Sozialleistungen erbracht habe. Die Vorschrift des § 116 SGB X sei im Streitfall anzuwenden, da sie am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und Hildegard S. erst am 19. Juli 1983 an ihren Verletzungen vom 20. April 1983 verstorben sei. Für die Frage des gesetzlichen Forderungsübergangs sei wegen der Zweigliedrigkeit der Anspruchsnorm des § 844 Abs. 2 BGB entscheidend auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen. Da an diesem Tage die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X für den Kläger erfüllt gewesen seien, sei es unerheblich, ob und wann dem Beklagten später noch eine Überleitungsanzeige des Klägers nach § 90 BSHG zugegangen sei. Ohne rechtliche Bedeutung für das Klagebegehren sei auch der erst nach dem Forderungsübergang auf den Kläger zwischen dem Beklagten und Nicole S. abgeschlossene Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987.

Die dem Kläger vom Beklagten zu ersetzenden Kosten der Heimunterbringung der Nicole S. seien um die unstreitig ersparten Aufwendungen in Höhe von täglich 12,00 DM und um dem Vater der Geschädigten möglichen Unterhaltsleistungen von monatlich 300,00 DM, nicht aber auch um das vom Kläger vor dem Unfall gezahlte Pflegegeld von monatlich 750,00 DM zu kürzen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nicht zu folgen vermag der Senat bereits der Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Nicole S. gegen den Beklagten sei mit dem Tode ihrer Mutter am 19. Juli 1983 auf den Kläger übergegangen. Nach den Inhalt der Anspruchsnorm des § 844 Abs. 2 BGB und dem Normzweck des § 116 SGB X kommt es für die Frage, ob nach den Sinn der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) die Voraussetzungen der Legalzession erfüllt sind, entscheidend auf den Zeitpunkt der Körperverletzung und nicht auf denjenigen des (späteren) Todes des Unterhaltspflichtigen an. Schadensersatzansprüche des Unterhaltsberechtigten infolge von Verletzungen des Unterhaltspflichtigen, die – wie hier – vor den 1. Juli 1983 eingetreten sind, fallen nicht unter die Vorschrift des § 116 SGB X.

a) Daß der Anspruch des unterhaltsberechtigten Dritten aus § 844 Abs. 2 BGB in übergangsfähiger Form bereits mit der Verletzung des Unterhaltspflichtigen entsteht, ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus mehreren Umständen. So gehört nach dem Normgehalt des § 844 Abs. 2 BGB der durch die Körperverletzung ausgelöste Tod des Unterhaltspflichtigen als Folge der Tat nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1992 – VI ZR 293/91 – VersR 1993, 55 f). Demgemäß muß sich auch das Verschulden des Schädigers allein auf die Körperverletzung und nicht auf den (späteren) Tod des Verletzten erstrecken (RGZ 55, 24, 30 f; 66, 251, 253). Mit dieser zeitlichen Zäsur stimmt die Umgrenzung des Kreises der Ersatzberechtigten überein. Maßgebend ist auch insoweit der Zeitpunkt der Körperverletzung; wer erst anschließend, aber noch vor dem Tode des Verletzten durch Heirat, Zeugung o. ä. hinzukommt, hat keinen Anspruch (vgl. Motive zu dem Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II S. 779 f; RGRK-Boujong, BGB 12. Aufl., § 844 Rdn L 26; Geigel/Schlegelmilch. Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Kap. 18 Rdn. 18). Für dieselbe Grenzlinie spricht der Umstand, daß nach den vorgenannten Gesetzesmotiven ein vom unterhaltspflichtigen zwischen Verletzung und Tod erklärter Verzicht oder ein von ihm in dieser Zeit abgeschlossener Vergleich den Anspruch des Unterhaltsberechtigten nicht mehr zu beeinträchtigen vermag (Motive, a.a.O., S. 773; RGRK-Boujong, a.a.O., Rdn. 5). Aus alledem ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, daß der Schadensersatzanspruch des Dritten aus § 844 Abs. 2 BGB seinem Grunde nach bereits mit der Körperverletzung des unmittelbar Geschädigten entsteht (so auch Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989, 2.1.8 Rdn. 4 [S. 525]; Geigel/Schlegelmilch, a.a.O., Rdn. 18; a. A. wohl Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl., § 844 Rdn. 20, 26, 177; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 10 StVG Rdn. 74). Für die Gegenansicht, Anspruchsentstehung und Rechtsübergang auf den Sozialleistungsträger seien erst auf den Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen anzusetzen, spricht entgegen Greger auch nicht das Senatsurteil BGHZ 28, 68, 71, in dem es u.a. heißt, die Schadensersatzforderungen der Hinterbliebenen auf Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts aus § 844 Abs. 2, 843 BGB „waren schon im Zeitpunkt des Todes ihres Ernährers insoweit auf die Versicherungsträger übergegangen…”. Hiermit sollte, wie sich aus den anschließenden Entscheidungsgründen ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß für den damals zu beurteilenden Rechtsübergang nicht erst ein späterer Zeitpunkt in Betracht kam.

b) Daß der bereits mit der Körperverletzung des unmittelbar Geschädigten seinem Grunde nach entstandene Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten in den von § 116 Abs. 1 SGB X erfaßten Fällen regelmäßig bereits mit seiner Entstehung auf den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergeht, entspricht dem auf einen möglichst frühzeitigen Rechtsübergang ausgerichteten Normzweck der Legalzession.

aa) Wie bei der früheren Vorschrift des § 1542 RVO, so erfolgt auch unter der Geltung der Nachfolgenorm des § 116 SGB X der Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in aller Regel im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, und zwar auch dann, wenn zu dieser Zeit die haftungsausfüllenden Umstände noch nicht eingetreten sind und deshalb der Anspruch noch nicht durchsetzbar ist (vgl. BT-Drucks. 9/95 vom 13. Januar 1981, S. 27 zu § 122; BGHZ 19, 177, 178; 48, 181, 188 ff; 127, 120, 124 f). Derselbe Zeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 120, 125; Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 271/94 – Umdruck S. 7 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) auch für den Übergang auf einen Sozialhilfeträger wie den Kläger, wenn – wie im Streitfall – mit dessen Leistungspflicht bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses ernsthaft zu rechnen ist.

Diesem Normzweck der Legalzession wird das auf den Tod der Hildegard S. abstellende Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Hiernach hätte Nicole S., da auch künftige Forderungen bereits abtretbar sind (BGHZ 53, 60, 63 f; 88, 205, 206 f), vor dem Tode der Hildegard S. über ihre Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB zum Nachteil des Klägers verfügen können. Dies ließe sich mit dem Sinn des § 116 SGB X nicht vereinbaren.

bb) Einem Übergang des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB bereits im Zeitpunkt der Verletzung des Unterhaltspflichtiger steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließlich auch nicht entgegen, daß der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei, gegen den Schädiger eine Feststellungsklage zu erheben. Dazu bedarf es hier keiner Entscheidung, ob für die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Verletzten nicht auch schon zu dessen Lebzeiten die Möglichkeit einer Feststellungsklage besteht (verneinend Staudinger/Schäfer, a.a.O., Rdn. 177; bejahend Wussow, WI 1995, 89 f; differenzierend OLG Schleswig, VersR 1966, 670 f). Denn die für den Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger ausreichende „weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten” (BGHZ 48, 181, 186; 127, 120, 125; siehe auch Senatsurteil vom 17. April 1990 – VI ZR 276/89 – VersR 1990, 1028, 1029 f) ist mit dem Feststellungsinteresse trotz mancher übereinstimmender Merkmale (BGHZ 48, 181, 186) nicht deckungsgleich. So mag trotz der nur maßvollen Anforderungen an eine Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil Vom 23. April 1991 – X ZR 77/89 – NJW 1991, 2707, 2708) die für ihren Erfolg erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 – NJW 1993, 648, 653 f) nicht immer schon dann bejaht werden können, wenn die Entstehung einer Leistungspflicht des öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers im Sinne von BGHZ 48, 181, 186 lediglich „nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen” erscheint. Auch kann es an einem Feststellungsinteresse u.U. deshalb fehlen, weil wegen noch Ungewissen Schadenseintritts keine Verjährungsfrist läuft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992, a.a.O.).

c) Im Streitfall stand einer Legalzession der Schadensersatzansprüche der Nicole S. auf den Kläger jedoch die bereits genannte Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (a.a.O.) entgegen. Hiernach ist § 116 SGB X nur auf solche Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignet haben; für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bisherige Recht weiter.

aa) „Schadensfall” im Sinne der Übergangsregelung ist hier der Eintritt der Körperverletzung der Hildegard S., mit der nach dem Vorhergesagten der Schadensersatzanspruch der Nicole S. dem Grunde nach bereits entstanden ist. Wie sich schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers in Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (a.a.O.), nämlich aus den Begriffen „Schadensfälle” und „sich ereignen”, ergibt, stellt die Stichtagsregelung auf das schadensbegründende Ereignis ab (BT-Drucks. 9/1753 vom 17. Juni 1982, S. 48 zu § 17 a). Sie folgt damit der bereits bei der Einführung des § 116 SGB X übernommenen inhaltlichen Ausformung des § 1542 RVO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Rechtsübergang grundsätzlich auf den Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 9/95 vom 13. Januar 1981, S. 27 zu § 122).

bb) Als schadenstiftendes Ereignis ist der Unfall anzusehen, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst (BGHZ 48, 181, 190). Damit ist im Streitfall für die Frage des anzuwendenden Rechts auf den 20. April 1983 mit der Folge abzustellen, daß sich die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden „bisherigen” Recht richtet. Nur dieses Verständnis der Übergangsvorschrift wird auch dem der Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht, auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: den Verkehrsunfall) insgesamt entweder altes oder neues Recht anzuwenden. Nach der vom Senat nicht geteilten Auffassung des Berufungsgerichts gälte demgegenüber für die vor dem Tode der Hildegard S. für sie selbst und für ihre Erben begründeten Schadensersatzansprüche noch altes Recht, während für die Ansprüche der Nicole S. aus § 844 Abs. 2 BGB neues Recht maßgeblich wäre.

2. Erweist sich nach alledem im Streitfall die Anwendung des § 116 SGB X durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, so stellt sich das angefochtene Urteil nach den bisherigen Feststellungen auch nicht im Sinne des § 563 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.

Nach dem in Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November (a.a.O.) genannten „bisherigen” Recht konnte ein Sozialhilfeträger, da die Legalzession des § 1542 RVO für ihn nicht galt, nur dadurch Inhaber der Schadensersatzansprüche des unterhaltsberechtigten Dritten aus § 844 Abs. 2 BGB werden, daß er diese Ansprüche gemäß § 90 BSHG a.F. auf sich überleitete. Ob dem Beklagten die vom Kläger behauptete Überleitungsanzeige vom 31. Mai 1991 zugegangen ist oder ob eine wirksame Bekanntgabe der Überleitung jedenfalls durch die Übersendung einer Kopie dieser Anzeige im Laufe des Rechtsstreits erfolgt ist, hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Dazu werden nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur ergänzenden Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat lediglich auf folgendes hin:

1. Der wirksame Zugang einer Überleitungsanzeige hängt u.a. davon ab, ob das Landesrecht die förmliche Zustellung vorschreibt, (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG 7. Aufl., § 90, Rdn. 18). Ist dies nicht der Fall, so kann u. U. auch in der Übersendung einer Kopie der Überleitungsanzeige eine wirksame Bekanntgabe liegen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1973 – VI zk 58/72 – VersR 1973, 711, 712; FG Niedersachsen, NVwZ-RR 1993, 229; siehe aber auch BSG, NVwZ 1990, 1108, 1109; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 41, Rdn. 10 b).

2. Da eine Überleitung der Schadensersatzansprüche der Nicole S. auf den Kläger frühestens nach dem Abfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 erfolgt ist, ist dessen etwaige Auswirkung auf die streitgegenständlichen Ansprüche zu prüfen. Dabei könnten der verhältnismäßig geringe Abfindungsbetrag, der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 10. Mai 1988 und die anschließenden Zahlungen auf eine Ausklammerung der hier geltend gemachten Ansprüche hindeuten.

3. Zum etwaigen eigenen Vermögen der Nicole S. und dessen Auswirkung auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Hildegard S. trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Darlegungslast zunächst den Kläger, da er als Rechtsnachfolger der Nicole S. deren Unterhaltsschaden geltend macht (vgl. Laumen in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. § 844 Rdn. 2). Der Beklagte wird in dem weiteren Verfahren dann seinerseits Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Berechnung der Schadenshöhe durch das Berufungsgericht zu wiederholen.

 

Unterschriften

Groß, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 39

NJW 1996, 1674

NVwZ 1996, 824

JR 1996, 505

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