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§ 2 Allgemeiner Teil / VI. § 15a Abs. 3 RVG – Erstattung

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 52

Besondere Relevanz im Rahmen der Erstattung hat die Regelung des § 15a Abs. 3 RVG.[25] Danach kann sich ein Dritter nur auf die Anrechnung berufen, soweit er

▪ den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
▪ wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
▪ beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Dies gilt auch für Altfälle, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung geklärt hat.[26]

 

Rz. 53

Während es bei der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber in der Regel keine Rolle spielen dürfte, in welcher Reihenfolge eine Anrechnung zwischen den Gebühren erfolgt, ist dies im Verhältnis zu Dritten umso wichtiger. Denn nicht immer ist ein Dritter verpflichtet, sämtliche angefallenen Gebühren zu tragen. Auch wenn die Regelung bereits seit einigen Jahren existiert, scheint sie sich nach wie vor noch nicht bei allen im Bewusstsein verankert zu haben.

In der Praxis kommt es hier insbesondere im Rahmen der Festsetzung noch zu Streitigkeiten. Und auch für die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bekam das Thema neuen Schwung, da mit dem 2. KostRMoG 2013 auch hier das Anrechnungsmodell eingeführt wurde, vermutlich sehr zum Ärger der Behörden und Staatskasse. Manch einer mag die Brisanz der Sache vielleicht nicht ganz nachvollziehen, immerhin erhält er das Geld normalerweise vom Auftraggeber. Dieser wird allerdings nicht unbedingt begeistert sein, wenn er erfährt, dass er weniger erstattet erhielt als möglich gewesen wäre und sich vielleicht die Frage nach der Haftung stellen. Daher sollte auch im eigenen Interesse die Regelung aus dem "Effeff" beherrscht werden.

[25] N.F. seit 1.1.2021 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021; inhaltlich identisch mit § 15a Abs. 2 RVG a.F. bis 31.12.2020.
[2...

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