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Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Abrechnung bei mehreren Auftraggebern. Vertritt der Anwalt diese in derselben Angelegenheit, kann er die Gebühren nur einmal fordern. Jeder der Auftraggeber schuldet dabei allerdings nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Die Mandanten haften daher nicht in voller Höhe als Gesamtschuldner. Eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG setzt in diesem Fall voraus, dass für jeden Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt wird. Eine Rechnung über den Gesamtbetrag reicht nicht aus.[116]

[116] AG Kerpen, Urt. v. 17.7.2014 – 102 C 93/14, AGS 2014, 375; LG Mannheim, Urt. v. 3.5.2012 – 4 O 15/11; N. Schneider, AnwBl 2013, 113.

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